Rz. 261

Weitere Voraussetzung für die Zugehörigkeit des Nutzungswerts der selbstgenutzten Betriebsleiter- bzw. Altenteilerwohnung zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft und damit für die Zugehörigkeit der Wohnung zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen ist, dass die Wohnung die bei Betrieben gleicher Art übliche Größe nicht überschreitet. Hintergrund ist, dass bei Betrieben, in denen das Wohngebäude des Land- und Forstwirts die übliche Größe nicht überschreitet, allgemein davon ausgegangen werden kann, dass zwischen Wohnung und Betrieb ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang besteht.[1] Die betriebsübliche Größe der Wohnung bestimmt sich dabei nicht nach den individuellen Verhältnissen des jeweiligen Land- und Forstwirts bzw. Altenteilers, zumal diese sich im Laufe der Zeit ändern können. Abzustellen ist vielmehr auf die für vergleichbare andere Betriebe typische Größe. Dabei ist zu berücksichtigen, dass denkmalgeschützte Wohnhäuser von Land- und Forstwirten historisch bedingt üblicherweise sehr groß sind.[2] Die übliche Größe überschreitende Betriebsleiter- bzw. Altenteilerwohnungen gehören nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen. Sie sind dem Privatvermögen zuzuordnen.

 

Rz. 262

Der bauliche Charakter der Betriebsleiter- bzw. Altenteilerwohnung kann im Hinblick auf die neuere Entwicklung des Wohngebäudebaus in der Landwirtschaft für die Zuordnung zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen nicht ausschlaggebend sein.[3] Der wirtschaftliche Zusammenhang kann selbst dann bestehen, wenn das Gebäude am Ortsrand in einem reinen Wohngebiet liegt und äußerlich weder nach seiner Gestaltung noch nach seiner Lage eine Zugehörigkeit zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb erkennen lässt.[4] Es kommt somit weniger auf die Art des Bauwerks und seine Lage, sondern entscheidend darauf an, dass die Wohnung dem Land- und Forstwirt ermöglicht, soweit wie notwendig im Betrieb anwesend zu sein und dort den Betriebsablauf zu bestimmen. Ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Wohnung des Land- und Forstwirts und dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb besteht aber dann nicht mehr, wenn die Wohnung so weit entfernt vom Betrieb liegt, dass der Land- und Forstwirt, wenn er in dieser Wohnung wohnt, den Betrieb nicht mehr oder nur mit erheblicher Einschränkung bewirtschaften kann. In diesen Fällen kann nach der Verkehrsauffassung die Wohnung nicht mehr als Bestandteil des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs angesehen werden.

 

Rz. 263

Auch Guts- und Herrenhäuser, ebenso Burgen und Schlösser, unterliegen bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG der Nutzungswertbesteuerung.[5] Der Nutzungswert eines selbstgenutzten Herrenhauses oder Schlosses kann nach der Verkehrsauffassung aber nur dann noch zu den Einkünften i. S. d. § 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG gerechnet werden, wenn das Herrenhaus oder Schloss nach seiner Art nicht vollständig aus dem Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs herausfällt und sich einem Außenstehenden auch nicht als ein Gebäude darstellt, das überwiegend der Standes- oder Familienrepräsentation dient.

Rz. 264 einstweilen frei

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