Rz. 124

Nur die nachhaltige Überschreitung der Mindestflächendeckung führt zu gewerblichen Einkünften aus Tierzucht und Tierhaltung (Rz. 78ff.).[1] Dies folgt aus § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 EStG i. V. m. § 51 Abs. 2 S. 1 BewG und § 15 Abs. 2 EStG. Hinsichtlich des Merkmals der Nachhaltigkeit gelten die Grundsätze des Strukturwandels.

 

Rz. 125

Eine gewerbliche Tierzucht und Tierhaltung liegt von Anfang an vor, wenn bei einer neu aufgenommenen Tierzucht und Tierhaltung von vornherein die Mindestflächendeckung eindeutig überschritten wird. Fehlt es an der Eindeutigkeit, gilt ein Beobachtungszeitraum von 3 Jahren.

 

Rz. 126

Eine auf einer ausreichenden Futtergrundlage betriebene landwirtschaftliche Tierzucht und Tierhaltung kann infolge einer nachhaltigen Änderung im Tier- oder Flächenbestand in die Gewerblichkeit hineinwachsen. Strukturiert der Landwirt durch auf Dauer angelegte planmäßige Maßnahmen seinen Betrieb so um, dass die Mindestflächendeckung nachhaltig überschritten wird, liegt ein sofortiger Strukturwandel vor, der zur unmittelbaren Entstehung eines Gewerbebetriebs führt. Dieser tritt neben den weiter bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb und beginnt grundsätzlich mit der ersten Vorbereitungshandlung, die auf die nachhaltige Kapazitätserweiterung gerichtet ist.[2] Beruht der Übergang von der landwirtschaftlichen zur gewerblichen Tierzucht und Tierhaltung auf einem sofortigen Strukturwandel, verliert die begonnene gewerbliche Tierzucht und Tierhaltung nicht rückwirkend ihren gewerblichen Charakter dadurch, dass nach weniger als 3 Jahren eine Rückkehr zur landwirtschaftlichen Tierzucht und Tierhaltung erfolgt.[3]

 

Rz. 127

Wird die Vieheinheitengrenze um mehr als 10 % überschritten und wird dadurch zugleich ein zusätzlicher Bedarf an landwirtschaftlichen Flächen von mehr als 10 % erforderlich, lässt dies den Schluss auf das Vorliegen eines sofortigen Strukturwandels zu.[4] Dabei darf es sich aber nicht um eine nur gelegentliche oder zufällige Grenzüberschreitung handeln. Sie muss vielmehr erkennbar auf Dauer angelegt sein und ihre Ursache in einer die Struktur der Tätigkeit ändernden Maßnahme haben.

 

Rz. 128

Lässt sich eine auf Dauer angelegte Maßnahme zur nachhaltigen Kapazitätserweiterung nicht feststellen, ist nach einem Beobachtungszeitraum von 3 Wirtschaftsjahren, in dem die Mindestflächendeckung jeweils auch nur geringfügig überschritten wird, von einem allmählichen Strukturwandel auszugehen. Er hat zur Folge, dass ab dem 4. Wirtschaftsjahr ein Gewerbebetrieb anzunehmen ist.[5] Die Rechtsfolgen des allmählichen Strukturwandels treten dabei nur dann ein, wenn während des dreijährigen Beobachtungszeitraums objektive Anhaltspunkte dahingehend bestehen, dass die die Viehbestandsgrenzen überschreitenden Tierbestände dauerhaft gehalten werden sollen.[6]

 

Rz. 129

Wirtschaftsgüter des landwirtschaftlichen Betriebs, die nach dem Strukturwandel ausschließlich dem infolge einer Überschreitung der Vieheinheitengrenze gewerblichen Betrieb dienen, sind grundsätzlich nicht mit dem Beginn der Vorbereitungshandlungen zur Kapazitätserweiterung, sondern erst mit der Aufstallung der zusätzlichen Tierbestände in den Gewerbebetrieb zu überführen[7], weil erst ab diesem Zeitpunkt die tatsächliche Überschreitung der Vieheinheitengrenze nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG vorliegt. Tierbestände und Wirtschaftsgüter des landwirtschaftlichen Betriebs können aber auch in dem Zeitraum zwischen erster Vorbereitungshandlung und Aufstallung des zusätzlichen Viehbestands dem Gewerbebetrieb ausdrücklich zugeordnet werden. Die mit den zu überführenden Wirtschaftsgütern zusammenhängenden Einkünfte sind bis zum Zeitpunkt der Überführung Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Verluste fallen bis zum Zeitpunkt der Überführung nicht unter das Abzugsverbot nach § 15 Abs. 4 EStG. Die Überführung von Wirtschaftsgütern aus dem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen in das gewerbliche Betriebsvermögen erfolgt nach § 6 Abs. 5 S. 1 EStG zu Buchwerten.

Rz. 130 einstweilen frei

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