Rz. 97

Die Zahl der zulässigen Vieheinheiten bestimmt sich nach der Größe der landwirtschaftlich genutzten Fläche. Es werden gewährt

  • für die ersten 20 ha nicht mehr als 10 Vieheinheiten,
  • für die nächsten 10 ha nicht mehr als 7 Vieheinheiten,
  • für die nächsten 20 ha nicht mehr als 6 Vieheinheiten,
  • für die nächsten 50 ha nicht mehr als 3 Vieheinheiten und
  • für die weitere Fläche nicht mehr als 1,5 Vieheinheiten

je ha der vom Inhaber des Betriebs regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Fläche. Diese Staffelung begünstigt Klein- und Mittelbetriebe.

 

Rz. 98

Auszugehen ist von der regelmäßig durch den Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebs selbst bewirtschafteten Fläche. Berücksichtigt wird die Fläche je ha, wobei ein angefangener ha nicht mitzählt.[1] Es muss sich um eine regelmäßige, also nachhaltige und ernsthafte Bewirtschaftung handeln. Nur der Form nach gepachtete oder auch sonst nicht tatsächlich bewirtschaftete Flächen scheiden aus. Maßgebend für die Mindestflächendeckung sind die Verhältnisse zu Beginn des Wirtschaftsjahrs.[2] Auf die Verhältnisse im jeweiligen Wirtschaftsjahr kommt es nicht an. Von daher sind im Jahresverlauf weggefallene Flächen noch zu berücksichtigen und im Jahresverlauf hinzukommende Flächen außer Betracht zu lassen.[3]

 

Rz. 99

Zu den landwirtschaftlich genutzten Flächen gehören die bewirtschafteten eigenen, die hinzugepachteten und die aufgrund anderer Nutzungsmöglichkeiten, wie z. B. Nießbrauch, bewirtschafteten Flächen. Entsprechendes gilt, wenn mehrere Land- und Forstwirte gemeinsam als Mitunternehmer einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb betreiben. Bei Mitunternehmerschaften rechnen zu den landwirtschaftlich genutzten Flächen neben den – der Mitunternehmerschaft selbst gehörenden Flächen – auch die Flächen, die Sonderbetriebsvermögen eines oder aller Gesellschafter sind einschließlich der Flächen, an denen ein Futtergewinnungsrecht besteht. Die genannten Flächen müssen regelmäßig landwirtschaftlich genutzt und tatsächlich auch selbst bewirtschaftet werden.

 

Rz. 100

Die Flächen müssen landwirtschaftlich genutzt werden. Dies bestimmt sich nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 EStG i. V. m. § 51 Abs. 2 bis 5 BewG. Danach rechnen zu den landwirtschaftlich genutzten Flächen die reinen landwirtschaftlichen Nutzflächen einschließlich der Flächen mit landwirtschaftlichen Sonderkulturen. Gleiches gilt für die zur landwirtschaftlichen Nutzung gehörenden Wirtschaftswege, Hecken, Gräben, Grenzraine oder für Wasserflächen, die nicht zum Unland oder zur sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung i. S. d. § 62 BewG gehören. Obstbauflächen werden zur Hälfte angerechnet, wenn sie dafür angelegt sind und auch tatsächlich eine regelmäßige landwirtschaftliche Unternutzung stattfindet (R 13.2 Abs. 3 EStR 2012). Almen und Hutungen sind mit einem Viertel ihrer Flächen zu berücksichtigen (R 13.2 Abs. 3 EStR 2012). Keine landwirtschaftlich genutzten Flächen sind Weinbau- und Forstflächen, von der gärtnerisch genutzten Fläche die Nutzungsteile Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenanbau sowie die Flächen, die der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung dienen. Gleiches gilt für die Flächen der Nebenbetriebe, des Abbaulandes, des Geringstlandes und des Unlandes. Ebenfalls unberücksichtigt bleiben Hof- und Gebäudeflächen (R 13.2 Abs. 3 EStR 2012)[4], Areale, die nur vorübergehend landwirtschaftlich genutzt werden und landwirtschaftlich genutzte Flächen bzw. Flächenteile, die für nicht landwirtschaftliche Zwecke, wie z. B. dem Betrieb einer Fotovoltaik- oder Windkraftanlage, verwendet werden. Demgegenüber gehören zu den landwirtschaftlich genutzten Arealen Brachflächen, Feuchtbiotope, aufgrund öffentlicher Förderprogramme stillgelegte Flächen und im Ausland belegene landwirtschaftliche Nutzflächen, die von einem inländischen Betrieb aus bewirtschaftet werden.[5]

 

Rz. 101

Berücksichtigt werden nur solche landwirtschaftlich genutzten Flächen, die zum tierhaltenden Betrieb des Landwirts gehören. Nicht einzubeziehen sind Flächen eines selbstständigen anderen landwirtschaftlichen Betriebs desselben Landwirts (Rz. 39).

 

Rz. 102

Vom Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebs verpachtete landwirtschaftliche Nutzflächen gehören nicht zu den regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen sind landwirtschaftliche Nutzflächen, die einem Dritten aufgrund eines Nutzungsrechts überlassen worden sind. Eine lediglich kurzfristige Überlassung ist unschädlich.[6]

 

Rz. 103

Pflanzenfressende Pelztiere sind nur dann der landwirtschaftlichen Tierhaltung nach § 51 Abs. 5 BewG i. V. m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 EStG zuzuordnen, wenn die für die erzeugten und gehaltenen Pelztiere erforderlichen Futtermittel überwiegend von der landwirtschaftlich selbst genutzten Fläche des Betriebsinhabers gewonnen werden. Die Grundsätze der Mindestflächendeckung gelten damit für Pelztiere nicht. Beim Zusammentreffen von Pelztierzucht und landwirtschaftlicher Tierzucht und Tierhaltung ist die für die Pelztierzucht verw...

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