Rz. 38

Unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegt, ist auch unter Heranziehung bewertungsrechtlicher Kriterien zu bestimmen.[1] Betrieb der Land- und Forstwirtschaft ist die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens. Zu verstehen ist hierunter die organisatorische Zusammenfassung der personellen, sachlichen und sonstigen Arbeitsmittel zu einer selbstständigen Einheit, mittels derer die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt werden.[2] Für den Umfang der wirtschaftlichen Einheit ist die Verkehrsanschauung maßgebend, wobei die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung und die Zweckbestimmung sowie die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter zu berücksichtigen sind. Auch land- und forstwirtschaftlich genutzte Stückländereien stellen einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dar.[3] Die Bewirtschaftung von Schrebergärten, privaten Hausgärten, Wochenendgrundstücken ist dagegen nicht zur Land- und Forstwirtschaft zu rechnen.[4] Insoweit liegt regelmäßig keine ernsthafte land- und forstwirtschaftliche Betätigung vor.

 

Rz. 39

Fraglich ist, inwieweit selbst bewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Flächen, die in nicht unerheblicher Entfernung zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb liegen, in diesen miteinbezogen werden können. Zwar bilden räumlich erheblich vom land- und forstwirtschaftlichen Betrieb entfernt liegende land- und forstwirtschaftliche Flächen im Regelfall einen eigenständigen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Geltung hat dies insbesondere dann, wenn jeder der beiden Teilbereiche mit Wirtschaftsgebäuden und Inventar ausreichend ausgestattet ist und auch eine wirtschaftliche Abhängigkeit zwischen den beiden Teilbereichen nicht besteht. Im Einzelfall kann dies aber anders sein, wenn die Bewirtschaftung der beiden Teilbereiche nach einem einheitlichen Plan erfolgt, die räumliche Trennung der land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen einer einheitlichen planmäßigen Bewirtschaftung nicht entgegensteht und auch ein intensiver Leistungsaustausch zwischen den beiden Teilbereichen besteht, wobei es in diesem Zusammenhang nicht auf die verwaltungsmäßige Zusammenfassung der beiden Teilbereiche ankommt. Liegen die genannten Voraussetzungen vor, sind auch selbst bewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Flächen, die in nicht unerheblicher Entfernung zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb liegen, in den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit einzubeziehen mit der Folge, dass ein einheitlicher Betrieb vorliegt. Eine höchstzulässige Entfernung gibt es nicht. Insbesondere kann auf die 40 km-Grenze nach § 51a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BewG nicht zurückgegriffen werden.[5] Im Regelfall ist aber davon auszugehen, dass ein land- und forstwirtschaftlich genutztes Grundstück, das mehr als 100 km von der Hofstelle des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs entfernt liegt, diesem nicht mehr zugeordnet werden kann.[6] Im Ausnahmefall können aber, insbesondere bei forstwirtschaftlichen Betrieben, Entfernungen von mehr als 100 km unschädlich sein. Maßgebend für die Bestimmung der Entfernung ist der Betriebsmittelpunkt. Dagegen sind selbst bewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Flächen, die in geringer Entfernung zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb liegen, bei einheitlicher Bewirtschaftung nach der Verkehrssitte in den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb einzubeziehen.

Rz. 40 einstweilen frei

 

Rz. 41

Ob der Land- und Forstwirt einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder mehrere land- und forstwirtschaftliche Betriebe betreibt, bestimmt sich nach den allg. Grundsätzen. Für die Beurteilung ist eine Gesamtwürdigung der betrieblichen Verhältnisse vorzunehmen. Zu berücksichtigen ist, ob

  • ein wirtschaftlicher, finanzieller und organisatorischer Zusammenhang zwischen den verschiedenen Tätigkeitsbereichen besteht,
  • es sich um gleichartige oder ungleichartige Betätigungen handelt,
  • mit jeweils für einen selbstständig existenzfähigen Betrieb ausreichenden Betriebsflächen von einer Hofstelle oder von mehreren Hofstellen aus mit jeweils den gleichen oder jeweils anderen Sachmitteln und Arbeitskräften gewirtschaftet wird.[7]

Bedeutsam ist die Frage, ob der Land- und Forstwirt einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder mehrere land- und forstwirtschaftliche Betriebe betreibt, insbesondere für die Abgrenzung der land- und forstwirtschaftlichen Tierhaltung von der gewerblichen Tierhaltung. Vorteilhaft kann das Unterhalten mehrerer land- und forstwirtschaftlicher Betriebe gegenüber einem einzigen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb auch im Hinblick auf die Unterschreitung der Buchführungsgrenze des § 141 AO oder der Durchschnittssatzgrenze des § 13a EStG sein. Für den Regelfall ist davon auszugehen, dass verschiedene land- und forstwirtschaftliche Betriebszweige im Rahmen eines einheitlichen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführt werden. Dies gil...

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