Rz. 9

Seit dem EStG v. 8.10.2009[1] wurde § 13 EStG mehrfach geändert.

  • Durch G. v. 22.12.2014[2] wurde der in § 13 Abs. 3 S. 1 EStG geregelte Freibetrag bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft von bisher 670 EUR auf 900 EUR erhöht. Geltung hat die Änderung erstmals ab dem 1.1.2015.
  • Durch G. v. 26.11.2019[3] wurden in § 13 Abs. 1 S. 4 EStG die Norm § 51 Abs. 2 bis 5 BewG durch § 241 Abs. 2 bis 5 BewG sowie in § 13 Abs. 1 Nr. 2 EStG die Norm § 62 BewG durch § 242 BewG ersetzt. Die Änderungen gelten ab dem Vz 2025. Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund des Wegfalls der Bewertungsregelungen zur Einheitsbewertung zum 1.1.2025.
  • Durch G. v. 12.12.2019[4] wurde in § 13 Abs. 1 S. 5 EStG die Norm § 51a BewG durch § 13b EStG ersetzt. § 13b EStG übernimmt die bisherige Regelung des § 51a BewG und führt diese einkommensteuerlich ab dem Vz 2025 fort.
  • Durch G. v. 25.6.2021[5] wurde der Begriff "Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft" durch den Begriff "Genossenschaft" ersetzt. Anzuwenden ist die Neuregelung nach § 52 Abs. 1 S. 1 EStG erstmals für den Vz 2022. Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung ohne materiell-rechtliche Änderungswirkung.
 

Rz. 10

Die EStDV v. 10.5.2000[6] wurde u. a. wie folgt geändert:

  • § 51 EStDV wurde durch G. v. 1.11.2011[7] neu gefasst. Die Neufassung gilt erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2011 beginnen.
  • § 52 EStDV wurde durch VO v. 25.6.2020[8] eingefügt. Anzuwenden ist die Regelung nach § 84 Abs. 3b EStDV erstmals für den übernächsten Vz, der auf den Vz folgt, in dem die für deren Anwendung erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen in der Finanzverwaltung vorliegen. Das BMF gibt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft sowie den obersten Finanzbehörden der Länder im BStBl den Vz bekannt, ab dem § 52 EStDV erstmals anzuwenden ist. Eine entsprechende Bekanntmachung liegt bisher nicht vor. Bereits bestehende Mitteilungspflichten sind für die Vz vor erstmaliger Anwendung des § 52 EStDV weiter zu erfüllen.
[1] BGBl I 2009, 3366, BGBI I 2009, 3862.
[2] BGBl I 2014, 2417.
[3] BGBl I 2019, 1794.
[4] BGBl I 2019, 2451.
[5] BGBl I 2021, 2050.
[6] BGBl I 2000, 717.
[7] BGBl I 2011, 2131.
[8] BGBl I 2020, 1495.

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