1 Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte

1.1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 13 EStG enthält Regelungen hinsichtlich der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Zum einen bestimmt § 13 EStG, welche Einkünfte zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören. Zum anderen grenzt § 13 EStG die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft von den anderen Gewinneinkunftsarten i. S. v. § 2 Abs. 1 EStG ab. Dies betrifft insbesondere die Abgrenzung zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb.

 

Rz. 2

Nach § 13 Abs. 1 EStG sind Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau (Rz. 63ff.), Gartenbau (Rz. 68ff.) und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mithilfe der Naturkräfte gewinnen, wobei unter bestimmten Voraussetzungen auch Einkünfte aus Tierzucht und Tierhaltung dazugehören. Ebenfalls zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft rechnen neben denen aus sonstiger land- und forstwirtschaftlicher Nutzung, aus Jagd oder von Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaften und ähnlichen Realgemeinden nach § 13 Abs. 2 EStG auch die Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb, der Nutzungswert der Wohnung des Land- und Forstwirts bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen und die Produktionsaufgaberente.

 

Rz. 3

§ 13 Abs. 3 EStG beinhaltet hinsichtlich der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft eine Freibetragsregelung, die ihrer Höhe nach von den übrigen Einkünften des Land- und Forstwirts abhängt. Ab dem 1.1.2015 wurde der Freibetrag von bisher 670 EUR auf 900 EUR erhöht.

 

Rz. 4

§ 13 Abs. 4 EStG regelt den zeitlichen Anwendungsbereich und Besonderheiten der Nutzungswertbesteuerung für denkmalgeschützte Wohnungen im Rahmen der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.

 

Rz. 5

§ 13 Abs. 5 EStG ermöglicht die steuerfreie Entnahme von Grund und Boden zur Errichtung neuer Betriebsleiter- oder Altenteilerwohnungen.

 

Rz. 6

Für die einkommensteuerlichen Belastungen, die sich aus der Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter von einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft auf einen Betrieb der gemeinschaftlichen Tierhaltung ergeben, enthält § 13 Abs. 6 EStG eine Stundungsregelung.

 

Rz. 7

§ 13 Abs. 7 EStG erklärt § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 1a und Abs. 2 S. 2 und 3 EStG sowie § 15a und § 15b EStG für entsprechend anwendbar.

 

Rz. 8

Die pauschale Ermittlung von Gewinnen aus Holznutzungen ist in § 51 EStDV geregelt.

1.2 Rechtsentwicklung

 

Rz. 9

Seit dem EStG v. 8.10.2009[1] wurde § 13 EStG mehrfach geändert.

  • Durch G. v. 22.12.2014[2] wurde der in § 13 Abs. 3 S. 1 EStG geregelte Freibetrag bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft von bisher 670 EUR auf 900 EUR erhöht. Die Erhöhung steht im Zusammenhang mit der Reform der Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13a EStG. Geltung hat die Änderung erstmals ab dem 1.1.2015.
  • Durch G. v. 26.11.2019 zur Grundsteuer-Reform[3] zur Umsetzung der Vorgaben des BVerfG[4] wurden in § 13 Abs. 1 S. 4 EStG die Normen § 51 Abs. 2 bis 5 BewG durch § 241 Abs. 2 bis 5 BewG sowie in § 13 Abs. 1 Nr. 2 EStG § 62 BewG durch § 242 BewG ersetzt. Die Änderungen gelten ab dem Vz 2025. Es handelt sich um Folgeänderungen durch den Wegfall der Bewertungsregelungen zur Einheitsbewertung zum 1.1.2025.
  • Durch das JStG 2019 v. 12.12.2019[5] wurde in § 13 Abs. 1 S. 5 EStG die Norm § 51a BewG durch § 13b EStG ersetzt. § 13b EStG übernimmt die bisherige Regelung des§ 51a BewG und führt diese einkommensteuerlich ab dem Vz 2025 fort.
 

Rz. 10

Seit der EStDV v. 10.5.2000[6] wurde § 51 EStDV durch G. v. 1.11.2011[7] neu gefasst. Die Neufassung gilt erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2011 beginnen.

[1] BGBl I 2009, 3366, BGBI I 2009, 3862.
[2] BGBl I 2014, 2417.
[3] BGBl I 2019, 1794.
[5] BGBl I 2019, 2451.
[6] BGBl I 2000, 717.
[7] BGBl I 2011, 2131.

1.3 Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht

 

Rz. 11

Gegen die Verfassungsmäßigkeit von § 13 EStG bestehen grundsätzlich keine Bedenken.[1] Die Regelung ist Ausdruck des weiten Gestaltungsspielraums, den der Gesetzgeber im Rahmen der Besteuerung verschiedener Einkunftsarten hat.[2] Dies betrifft insbesondere die Vorschriften über die Tierzucht und Tierhaltung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 bis 5 EStG. Verfassungsrechtlich zu beanstanden ist weder der Umstand, dass flächenmäßig kleinere Betriebe eine intensivere landwirtschaftliche Tierhaltung betreiben können als größere Betriebe, noch die Typisierung des Umrechnungsschlüssels für die Tierbestände.[3] Gleiches gilt auch für die Begünstigung der landwirtschaftlichen Tierzucht und Tierhaltung gegenüber der gewerblichen Tierzucht und Tierhaltung.[4] Ebenfalls verfassungsgemäß sind die Sonderregelungen für Realgemeinden, die Privilegierung von Nebenbetrieben und die Freibetragsregelung für Land- und Forstwirte.[5] Vereinbar ist die Freibetragsregelung für Land- und Forstwirte auch mit Art. 6 Abs. 1 GG.[6] Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Steuervergünstigung hinsichtlich der Errichtung von Tierkooperationen in § 13 Abs. 6 EStG und der Verweisungsregel in § 13 ...

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