Rz. 625

Pflanzenbestände in Baumschulkulturen (Rz. 72) stellen Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG dar, wenn sie dazu bestimmt sind, durch Verkauf einen einmaligen Ertrag zu erbringen. Sie gehören zu den mehrjährigen Kulturen. Zu bewerten sind sie mit den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten oder mit dem niedrigeren Teilwert.[1] Die Bewertung der Pflanzenbestände erfolgt regelmäßig anstelle der Bewertung mit den individuellen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten mit bestimmten Richtsätzen (Pflanzenbestandswert).[2] Diese ha-Richtsätze werden von der Finanzverwaltung herausgegeben und beinhalten eine Schätzung der nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG maßgeblichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten. Da es sich hierbei um eine Vereinfachungsregelung handelt, bleibt es dem Stpfl. unbenommen, seine am Bilanzstichtag vorhandenen Pflanzenbestände aufgrund einer erfolgten Bestandsaufnahme einzeln mit den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zu bewerten. Die mehrjährigen Kulturen eines Baumschulbetriebs sind unabhängig vom Vorliegen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder eines Gewerbebetriebs insgesamt entweder nach den Richtsätzen oder nach den allgemeinen Grundsätzen zu erfassen und zu bewerten. Wurde die Anwendung der Richtsätze gewählt, ist diese Methode grundsätzlich beizubehalten. Sie gilt für die gesamte Baumschulbetriebsfläche. Eine Bewertung mit dem niedrigeren Teilwert ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Die Vereinfachungsregelung darf nicht bzw. nicht mehr in Anspruch genommen werden, wenn die mehrjährigen Kulturen in einer Schlussbilanz des Betriebs für vorangegangene Wirtschaftsjahre, bei einem Wechsel zum Betriebsvermögensvergleich oder erstmals in einer Bilanz als Umlaufvermögen mit den tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten ausgewiesen wurden.[3]

Rz. 626–630 einstweilen frei

[1] BMF v. 13.12.2022, IV C 7 – S 2163/21/10001:002, BStBl I 2022, 1673.
[2] BMF v. 13.12.2022, IV C 7 – S 2163/21/10001:002, BStBl I 2022, 1673.
[3] BMF v. 13.12.2022, IV C 7 – S 2163/21/10001:002, BStBl I 2022, 1673.

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