Rz. 624

Wirtschaftsgut des beweglichen abnutzbaren Anlagevermögens ist die jeweilige einzelne Obst- bzw. Gemüsebauanlage. Es handelt sich um Dauerkulturen (Rz. 536ff.). Die Abgrenzung hat nach Art, Alter und Ertragsfähigkeit zu erfolgen.[1] Die Abschreibung beginnt mit der Ertragsreife der Kultur. Diese tritt bei Stauden, bei Beerenobst, bei Äpfeln und Birnen in Dichtpflanzung im ersten Wirtschaftsjahr, bei Hopfen und bei Spargel im zweiten Wirtschaftsjahr und bei den übrigen Obstgehölzen im dritten Wirtschaftsjahr nach der Anpflanzung ein.[2] Bei Herstellungskosten bis zu 1.600 EUR kann bei neu angepflanzten Obstanlagen von einer Aktivierung abgesehen werden.[3] Dies gilt nicht, wenn die Kosten für eine planmäßig in mehreren Wirtschaftsjahren errichtete Neuanlage anfallen. Pflege- und Gemeinkosten von geringer Bedeutung brauchen nicht aktiviert zu werden.

 

Rz. 624a

Obst- und Gemüsebaubetriebe haben im Falle der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG die Möglichkeit, im Bereich der Betriebsausgaben wahlweise die tatsächlichen Aufwendungen oder aber pauschalierte Betriebsausgaben geltend zu machen. Die Pauschalen[4] werden in Anlehnung an § 51 EStDV durch entsprechende Erhebungen der Finanzverwaltung ermittelt. Der pauschale Ansatz umfasst grundsätzlich alle sachlichen Kosten nebst der USt. Neben diesem pauschalen Ansatz kommt ein Ansatz für die Pflegekosten für Jungpflanzen nicht in Betracht. Höhere Betriebsausgaben muss der Land- und Forstwirt nachweisen. Aufwendungen des Land- und Forstwirts für den Anbau unter Folie sind neben dem pauschalen Kostenansatz nicht als zusätzliche Aufwendungen zu berücksichtigen, sondern mit diesem Kostenansatz abgegolten. Bei Land- und Forstwirten, die zur Buchführung verpflichtet sind, gelten hinsichtlich der Gewinnermittlung die allgemeinen Regelungen. Soweit die Kosten geschätzt werden müssen, kann auf die Pauschalen zurückgegriffen werden

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