Rz. 536

Eine Dauerkultur ist eine in sich geschlossene Pflanzenanlage, die während einer Reihe von Jahren regelmäßig Erträge durch ihre zum Verkauf bestimmten Früchte oder Pflanzenteile liefert. Die gesamte Dauerkultur ist ein einheitliches Wirtschaftsgut.

 

Rz. 537

Dauerkulturen sind als ein einheitliches bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens zu aktivieren.[1] Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um fest mit dem Grund und Boden verbundene Dauerkulturen oder Dauerkulturen von Topf- oder Containerpflanzen handelt.[2] Die Abschreibung erfolgt grundsätzlich nach § 7 EStG.[3] Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann auch die Sofortabschreibung, die Sammelpostenabschreibung oder die Sonderabschreibung nach § 7g EStG in Betracht kommen. Bei Herstellungskosten bis zu 1.600 EUR kann bei neu angepflanzten Obstanlagen von einer Aktivierung abgesehen werden.[4] Keine Geltung hat dies, wenn die Kosten für eine planmäßig in mehreren Wirtschaftsjahren errichtete Neuanlage anfallen.

 

Rz. 538

Eine Dauerkultur ist fertiggestellt, sobald sie ihrer Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden kann. Die bestimmungsgemäße Nutzbarkeit einer Dauerkultur beginnt mit ihrer Ertragsreife. Die Ertragsreife tritt i. d. R. ein

  • bei Rosen im Wirtschaftsjahr der Anpflanzung,
  • bei Stauden, bei Beerenobst, bei Äpfeln und Birnen in Dichtpflanzung im ersten Wirtschaftsjahr nach dem Wirtschaftsjahr der Bepflanzung,
  • bei Hopfen und bei Spargel im zweiten Wirtschaftsjahr nach dem Wirtschaftsjahr der Anpflanzung,
  • bei Weinbau, bei den übrigen Obstgehölzen, bei Ziergehölzen, einschließlich Schnitt- und Bindegrün, und bei Mutterpflanzen aller Arten im dritten Wirtschaftsjahr nach dem Wirtschaftsjahr der Anpflanzung.

Die AfA beginnt mit dem ersten Jahr der Ertragsreife. Abzuschreiben ist die Dauerkultur auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer. Die Finanzverwaltung gestattet bisher die Inanspruchnahme der vollen Jahres-AfA im Wirtschaftsjahr der Fertigstellung unabhängig vom genauen Zeitpunkt der Fertigstellung.[5] Trotz Einführung von § 7 Abs. 1 S. 4 EStG wurde die Verwaltungsanweisung bisher nicht geändert.

 

Rz. 539

Zu den Herstellungskosten zählen nicht nur die Pflanzen, sondern auch alle anderen mit der Erstellung der Anlage verbundenen Kosten. Pflege- und Gemeinkosten können unberücksichtigt bleiben.[6] Die Herstellungskosten ergeben sich aus den bis zur Fertigstellung angefallenen Einzelkosten. Angesetzt werden können auch Durchschnittswerte. Bewertungsgegenstand ist grundsätzlich die geschlossene Pflanzenanlage. Bei mehreren nach Gattung und Alter zusammengehörigen Pflanzenbeständen kommt auch eine Gruppenbewertung in Betracht.

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