Rz. 606

Weinbaubetriebe haben im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG die Möglichkeit, im Bereich der Betriebsausgaben wahlweise die tatsächlichen Aufwendungen oder aber pauschalierte Betriebsausgaben geltend zu machen. Die Pauschalen (Richtbeträge) werden durch entsprechende Erhebungen der Finanzverwaltung ermittelt. Für Zwecke der Ermittlung der Richtbeträge sind die Betriebsausgaben in die Bereiche Kosten der Bebauung, Ausbaukosten und sonstige Kosten zu gliedern. Die Betriebsausgaben eines Weinbaubetriebs, die bis einschließlich des Transports der geernteten Trauben zur Kelter oder bis zur Anlieferung bei der Winzergenossenschaft anfallen, gehören zum Bereich der Bebauung. Der Bereich der Ausbaukosten umfasst alle Aufwendungen von der Kelterung der Trauben über die Lagerung des Weins bis hin zur Flaschenabfüllung und der Ausstattung der Flaschen. Sonstige Kosten sind Betriebsausgaben, die weder zu den sachlichen Bebauungskosten noch zu den Ausbaukosten gehören. Nur die tatsächlich angefallenen Betriebsausgaben in den Bereichen Bebauung und Ausbau können durch den Ansatz von Richtbeträgen ersetzt werden. Im Bereich der sonstigen Kosten ist immer ein Einzelnachweis erforderlich.[1] Werden anstelle der Richtbeträge die tatsächlichen Kosten geltend gemacht, können die Richtbeträge in den nachfolgenden Jahren nicht mehr beansprucht werden.[2] Bei Land- und Forstwirten, die zur Buchführung verpflichtet sind, gelten hinsichtlich der Gewinnermittlung die allgemeinen Regelungen. Die Richtbeträge für die Bebauung und den Ausbau finden keine Anwendung. Soweit die Kosten der Bebauung geschätzt werden müssen, können die entsprechenden Richtbeträge als Anhaltspunkt herangezogen werden. Entsprechendes gilt bei den Ausbaukosten.

Rz. 607–619 einstweilen frei

 

Rz. 620

Zugeordnet wird der Weinbau den Dauerkulturen. Von daher ist im Weinbau nicht der einzelne Rebstock, sondern die jeweilige Rebanlage als Wirtschaftsgut des Anlagevermögens anzusehen. Abzugrenzen ist die jeweilige Rebanlage nach Flurstücken, Rebsorten, Alter oder Pflanzjahr. Die so abgegrenzte Rebanlage ist dem beweglichen abnutzbaren Anlagevermögen i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG zuzuordnen und mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu aktivieren.

 

Rz. 621

Das bisherige System der Wiederbepflanzungsrechte wurde zum 1.1.2016 durch ein Genehmigungssystem für Rebpflanzungen ersetzt. In diesem Zusammenhang wurde in § 6a WeinG auch geregelt, dass alte Wiederbepflanzungsrechte in entsprechende Wiederbepflanzungsgenehmigungen umgewandelt werden können. Bei dem Wiederbepflanzungsrecht handelt es sich um ein selbstständiges immaterielles Wirtschaftsgut.[3] Insoweit liegt ein abnutzbares Wirtschaftsgut vor, da das Verbot für Neupflanzungen endgültig 2030 auslaufen soll.[4] Von daher dürfte ab dem Wirtschaftsjahr 2013/2014 von einer Abnutzbarkeit – ausgehend von einer Nutzungsdauer von 10 Jahren – auszugehen sein.[5]

Rz. 622 und 623 einstweilen frei

[4] Nacke, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 13 EStG Rz. 69.
[5] Nacke, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 13 EStG Rz. 69.

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