LfSt Rheinland-Pfalz, 19.12.2018, S 2233 A - St 31 1

Ermittlung des Gewinns aus Weinbau für das Wirtschaftsjahr 2017/2018

1 Anlage

 

1 Grundsätze

Für die Einkommensteuerveranlagung der nicht Buch führenden Winzer einschl. der Inhaber gemischter Betriebe (Weinbau und Landwirtschaft) für das Kalenderjahr 2017 bzw. für die Gewinnermittlung des Wirtschaftsjahres (Wj.) 2017/2018 gelten die grundlegenden Anordnungen in der Rundverfügung (Rdvfg.) vom 2.12.2013, S 2233 A – St 31 1/St 31 5 , soweit nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt ist.

Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass der Ansatz der Richtbeträge für die Bebauung und den Ausbau lediglich der Vereinfachung der Gewinnermittlung im Weinbau dient und eine Inanspruchnahme der Richtbeträge ab dem Wj. 2014/2015 durch den Steuerpflichtigen einheitlich auszuüben ist. Die Einräumung des Wahlrechts erfolgt demzufolge nur zwischen dem Ansatz sämtlicher bei ihm in Betracht kommender Richtbeträge (Bebauungs- und Ausbaukosten) oder dem Nachweis der tatsächlichen Betriebsausgaben.

Sofern der Weinbaubetrieb ab dem Wj. 2016/2017 anstelle der Richtbeträge die tatsächlichen Betriebsausgaben geltend macht, kann die Vereinfachungsregelung von dem Betrieb in nachfolgenden Wj. nicht mehr beansprucht werden. Dies gilt wegen der Betriebsbezogenheit der Vereinfachungsregelung selbst dann, wenn beispielsweise der Betrieb wesentlich verkleinert oder vergrößert wird oder sich die Art und Weise der Vermarktung ändert. Eine Rückkehr ist nach einer unentgeltlichen Übertragung i.S. von § 6 Abs. 3 EStG oder Einbringung des Betriebs i.S. von § 24 UmwStG zum Buch- oder Zwischenwert auch für den Rechtsnachfolger ausgeschlossen.

 

2 Bebauungskostenrichtbeträge

In der Anlage sind die für das Wj. 2017/2018 gültigen Bebauungskostenrichtbeträge enthalten. Mit diesen Richtbeträgen sollen die entsprechenden tatsächlichen Kosten des Weinbaubetriebs während eines Wj. abgedeckt werden. Aus diesem Grund ist eine sachgerechte Anpassung der Richtbeträge (= Erhöhung oder Minderung) erforderlich, wenn sich die betrieblichen Verhältnisse im Laufe des Wj., z.B. durch Pacht, Verpachtung, Kauf oder Verkauf oder unentgeltliche Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge, wesentlich verändern.

Die Absetzungen für Abnutzung (AfA) für Wirtschaftsgüter, die der Bebauung dienen, z.B. für Wirtschaftsgebäude, Maschinen und Geräte sowie Weinbergsanlagen werden von diesen Beträgen nicht erfasst. Deshalb sind die AfA und die Aufwendungen nach § 6 Abs. 2 EStG für geringwertige Wirtschaftsgüter und die jährliche Minderung des Sammelpostens für mittelwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2a EStG nur gegen Nachweis (Anlagenverzeichnis) zu berücksichtigen (siehe Tz. 1.2.1.1.1 der o.a. Rdvfg. vom 2.12.2013).

 

3 Ausbaukostenrichtbeträge

Soweit selbstausbauende Betriebe die Bebauungskosten und Ausbaukosten (einschl. der Kosten für Flaschenfüllung und Ausstattung) nicht nachweisen, können die Aufwendungen für den Ausbau neben den Bebauungskostenrichtbeträgen mit folgenden Beträgen je Liter erzeugten Weins berücksichtigt werden (vgl. im Übrigen Tz. 1.2.2.2 der o.a. Rdvfg. vom 2.12.2013):

- bei Verkauf des Mostes 0,02 EUR/Liter
- bei Ausbau zum Fasswein 0,02 EUR + 0,05 EUR = 0,07 EUR/Liter
- für die abgefüllte und ausgestattete 1-Liter-Flasche 0,07 EUR + 0,58 EUR = 0,65 EUR/Liter
- für die abgefüllte und ausgestattete 0,75-Liter-Flasche 0,07 EUR + 0,78 EUR = 0,85 EUR/Liter

Die Ausbaukostenrichtbeträge umfassen ab dem Wj. 2016/2017 auch die gesamten Vertriebskosten (z.B. Weinkartons, Versand- und Transportkosten, Abgaben für die Absatzförderung, etc.), jedoch nicht mehr die AfA für Wirtschaftsgüter, die dem Ausbau dienen (vgl. Tz. 3.1 und Tz. 4).

Zudem ist nur noch – zusammen mit dem o.a. Bebauungskostenrichtbetrag – eine einheitliche Inanspruchnahme der bei dem Weinbaubetrieb über alle Ausbaustufen jeweils in Betracht kommenden Richtbeträge möglich. Es ist dementsprechend auch nicht mehr zulässig, dass der einzelne Betrieb, z.B. die Ausbaukosten zum Fasswein nachweist und lediglich für die Kosten der Abfüllung und Ausstattung der Flaschenweine einen Richtbetrag ansetzt.

 

3.1 Absetzungen für Abnutzung, Sonderabschreibungen, Aufwendungen i.S. von § 6 Abs. 2 und 2a EStG für Wirtschaftsgüter, die dem Ausbau dienen

AfA und Sonderabschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die mit dem Ausbau des Weins zusammenhängen, z.B. Fassraum, Kelter, Anteil am Wirtschaftsgebäude, sind bisher – abweichend von der Behandlung bei den Bebauungskostenrichtbeträgen – mit den Ausbaukostenrichtbeträgen abgegolten gewesen (siehe Tz. 1.2.2.2 der o.a. Rdvfg. vom 2.12.2013) und konnten nicht neben diesen Richtbeträgen als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Gleiches galt ebenso für Aufwendungen nach § 6 Abs. 2 EStG für geringwertige Wirtschaftsgüter sowie die jährliche Minderung des Sammelpostens für mittelwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2a EStG, soweit sie durch den Ausbau des Weins veranlasst sind.

Ab dem Wj. 2016/2017 werden bei den Weinbau...

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