Rz. 530

Gehört die Grundstücksfläche, die bisher zum notwendigen Betriebsvermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gehört hat, nach der Nutzungsänderung zum notwendigen Privatvermögen, führt die Nutzungsänderung auch ohne ausdrückliche Erklärung des Land- und Forstwirts zu einer zwangsweisen Entnahme der entsprechenden Grundstücksfläche. Zu versteuern ist der Entnahmegewinn im Wirtschaftsjahr der Nutzungsänderung. Entnahmezeitpunkt ist der Zeitpunkt, zu dem feststeht, dass die entsprechende Grundstücksfläche auf Dauer außerbetrieblich genutzt werden soll. Von einer Entnahme ist z. B. auszugehen, wenn ein Land- und Forstwirt auf dem Grund und Boden seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens ein Wohnhaus zum Zwecke der Privatnutzung errichtet.[1]

 

Rz. 530a

Bei Grundstücksflächen, die zum notwendigen Betriebsvermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gehört haben, kann die Nutzungsänderung aber auch dazu führen, dass die entsprechenden Grundstücksflächen nach der Nutzungsänderung weder zum notwendigen Betriebs- noch zum notwendigen Privatvermögen gehören. In diesen Fällen findet keine Zwangsentnahme statt. Die entsprechenden Grundstücksflächen verbleiben im gewillkürten Betriebsvermögen (geduldetes Betriebsvermögen). Der Land- und Forstwirt hat aber die Möglichkeit, die entsprechenden Grundstücksflächen durch eine eindeutige Entnahmeerklärung dem Privatvermögen zuzuordnen. Vor diesem Hintergrund führt die Bestellung von Erbbaurechten an land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken und die anschließende Bebauung durch die Berechtigten zur Entnahme der Grundstücke, falls die endgültige Nutzungsänderung mehr als 10 % der Gesamtfläche des Betriebs betrifft.[2] Die Geringfügigkeitsgrenze von bis zu 10 % ist aus Gründen der Rechtssicherheit und aus Vereinfachungsgründen zwingend.[3] Ist sie überschritten, liegt zwingend eine Entnahme vor.[4] Auf einen Vergleich der Erträge aus der Vermögensverwaltung und der Land- und Forstwirtschaft oder auf die Anwendung anderer Abgrenzungskriterien kommt es nicht an. Ist die Geringfügigkeitsgrenze eingehalten, verbleiben die entsprechenden Grundstücke im gewillkürten Betriebsvermögen. Der Land- und Forstwirt kann die entsprechenden Grundstücke jedoch in das Privatvermögen entnehmen. In früheren Wirtschaftsjahren aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen entnommene mit einem Erbbaurecht belastete Grundstücke bleiben bei der Berechnung, ob die spätere Bestellung weiterer Erbbaurechte zu einer Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze von 10 % der landwirtschaftlichen Flächen geführt hat, unberücksichtigt.[5] Die aufgezeigten Grundsätze gelten entsprechend bei der Errichtung von Mietwohnungen auf zuvor land- und forstwirtschaftlich genutztem Grund und Boden.[6]

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