Rz. 528

Wirtschaftsgüter, die weder notwendiges Betriebsvermögen noch notwendiges Privatvermögen sind, können gewillkürtes Betriebsvermögen sein. Auch Land- und Forstwirte können gewillkürtes Betriebsvermögen bilden, sofern ein gewisser objektiver Zusammenhang des Wirtschaftsguts mit dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb besteht. Weitere Voraussetzung ist, dass das entsprechende Wirtschaftsgut bestimmt und geeignet ist, den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu fördern. Außerdem bedarf es einer eindeutigen Einlagehandlung.[1] Im Hinblick auf den gesetzlich umschriebenen Tätigkeitsbereich eines Land- und Forstwirts ist bei diesem die Bildung von gewillkürtem Betriebsvermögen im Vergleich zu Gewerbetreibenden nur eingeschränkt möglich. Eine Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, die der Land- und Forstwirtschaft wesensfremd sind, da bei ihnen eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung ausgeschlossen ist, ist nicht möglich.[2] Darlehen, die in keinem erkennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb stehen, können nicht gewillkürtes Betriebsvermögen sein.[3] Dagegen sind Ausgaben aus einem Swap-Geschäft, das der Absicherung eines variablen Zinssatzes eines zum Erwerb einer betrieblich genutzten Immobilie aufgenommenen Darlehens dient, bei Bestehen eines unmittelbaren engen wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen den laufenden Zahlungen der Swap-Parteien und dem Immobiliendarlehen als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft berücksichtigungsfähig.[4] Auch Genossenschaftsanteile können gewillkürtes Betriebsvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs sein, wenn sie objektiv geeignet sind, den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu fördern. Ein derartiger Förderzusammenhang kann bestehen, wenn es sich um eine Beteiligung an einem Unternehmen handelt, mit dem der land- und forstwirtschaftliche Betrieb typischerweise Geschäftsbeziehungen unterhält.[5] Diese Voraussetzungen sind z. B. erfüllt bei Anteilen an einer Genossenschaft, die das den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb versorgende Elektrizitätswerk betreibt. Auch Wertpapiere sind dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als gewillkürtes Betriebsvermögen zuzuordnen, sofern sie als Liquiditätsreserve dienen und es sich nicht um verlustbringende Wertpapiere handelt.[6]

 

Rz. 529

Buchführende Land- und Forstwirte können gewillkürtes Betriebsvermögen bilden. Ermitteln Land- und Forstwirte ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG, können sie ebenfalls gewillkürtes Betriebsvermögen bilden. Voraussetzung ist allerdings, dass die Zuordnungsentscheidung zum gewillkürten Betriebsvermögen in unmissverständlicher Weise durch entsprechende, zeitnah erstellte Aufzeichnungen und Verzeichnisse einwandfrei nachgewiesen werden kann.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge