Revision eingelegt (BFH VI R 11/22)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen aus Zins-Swap-Geschäften als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft

 

Leitsatz (amtlich)

Die steuerliche Anerkennung von Ausgaben aus einem Swap-Geschäft, das der Absicherung eines Zinssatzes eines zur Finanzierung eines betrieblich genutzten Neubaus aufgenommenen Darlehens dient, setzt einen unmittelbaren engen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den laufenden Zahlungen der Swap-Parteien und dem Immobiliendarlehen voraus.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4, § 13 Abs. 1, § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. a, Abs. 8

 

Tatbestand

Streitig ist, ob im Zusammenhang mit Finanztermingeschäften bzw. deren Absicherung stehende Aufwendungen als Betriebsausgaben im Rahmen der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu berücksichtigen sind.

Die Kläger sind Eheleute und wurden im Streitjahr 2012 zusammen veranlagt. Der Kläger betreibt u.a. seit dem Jahr 2000 in A das Weingut "B" und erwirtschaftet daraus Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Der Betrieb hat ein abweichendes Wirtschaftsjahr. Der Gewinn wird durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelt.

Für die Jahre 2011 - 2013 fand beim Kläger eine Außenprüfung statt. Die Prüferin traf dabei u.a. folgende Feststellungen (vgl. Tz.1.9 und 1.10 sowie Anlagen 8 und 9 des Bp-Berichtes vom 10.11.2016 zu Stnr. … und Tz. 1.6 des Bp-Berichtes vom 10.11.2016 zu Stnr. …):

Aufgrund der Vergrößerung des Besitzes durch Anpachtung und Ankauf von Weinbergen, verbunden mit einer enormen Ertragssteigerung, bestand die Notwendigkeit, die Betriebsanlagen zu vergrößern. Mehrere Kaufverhandlungen scheiterten aus aktenkundigen Gründen (u.a. Ungeeignetheit des vorhandenen Grundstücks "C", gescheiterte Verhandlungen mit den Nachbarn E, vgl. hierzu das Wertgutachten vom …. 2011 über … EUR, Bl. 7 ff., 219 ff. Ap-Akte Bd. III). Die Steuerberatung der Kläger erstellte im Jahr 2012 ein Gutachten mit geplanten Investitionen in einer Größenordnung von bis zu … Mio. EUR (Bl. 70 Rb-Akte). In der Folgezeit verhandelte der Kläger mit verschiedenen Personen und Grundstückseigentümern über den Erwerb einer ausreichenden Fläche in räumlicher Nähe zu dem Standort "A". Zwischenzeitlich ging der Kläger von einem Gesamtinvestitionsvolumen von … Mio. EUR aus. Am … 2015 konnte von den bisherigen Vermietern, den Eheleuten F, der seit September 2012 angemietete Weinkeller selbst und ein ausreichend großes Grundstück erworben werden und die Bauplanung für die Erweiterung in die endgültige Phase gehen.

Bereits am 16.02.2011 schloss der Kläger auf der Grundlage eines am 21.03.2007 geschlossenen Rahmenvertrages für Finanztermingeschäfte einen Zinssatzswap-Vertrag mit der "Bank 1" über einen Bezugsanfangsbetrag i.H.v. 3.000.000 EUR mit einer Laufzeit vom 18.02.2013 - 18.02.2021 ab (Bl. 176 ff. Ap-Akte Bd II). Für den Kläger beträgt der Festsatz für die vierteljährlich fälligen Festbeträge 3,78 % p.a. (beginnend vom 18.05.2013 an), während die variablen Beträge für die Bank sich nach dem 3-Monats-EURIBOR richten (fällig vierteljährlich, beginnend vom 18.05.2013 an).

Am 05.09.2012 schloss der Kläger auf der Grundlage eines kurz zuvor geschlossenen Rahmenvertrages für Finanztermingeschäfte mit der "Bank 2" einen Zinssatzswap-Vertrag über einen Bezugsanfangsbetrag i.H.v. 4.000.000 EUR mit einer Laufzeit vom 30.06.2013 - 30.06.2023 ab (Bl. 198 ff Ap-Akte Bd II). Die Antragstellung erfolgte über die "Bank 3", die im Januar 2015 mit der "Bank 4" fusionierte (nachfolgend: Bank). Für den Kläger beträgt der Festsatz für die vierteljährlich fälligen Festbeträge 1,65 % p.a. (beginnend mit dem 30.09.2013), während die variablen Beträge für die Bank sich nach dem 3 Monats EUR-EURIBOR-Reuters richten (fällig vierteljährlich, beginnend mit dem 30.09.2013). Zur Absicherung dieses Finanztermingeschäftes übernahm die Bank für den Kläger eine Bürgschaft i.H.v. 560.000 EUR. Der Kläger hatte hierfür vierteljährliche Provisionszahlungen an die Bank i.H.v. 1.400 EUR zu zahlen (Bl. 218 f. Ap-Akte Bd. II).

Nach dem Kauf des Grundstücks im März 2015 trat der Kläger in Verhandlungen mit der Bank über neue Zinsswaps zur Absicherung der Zinsrisiken für die nunmehr geplante Produktions- und Lagerhalle. Aufgrund der weiterhin günstigen Zinsentwicklung nahm der Kläger bei der Bank am 01./23.12.2015 ein Darlehen aus dem Kreditprogramm "…" über 3.500.000 EUR mit 1,4 % Zinsen (vierteljährlich bis 30.09.2025 festgeschrieben, Bl. 96 ff. Ap-Akte Bd III) und am 17./18.02.2016 ein weiteres Darlehen für den "Neubau eines Weingutes unter Einbeziehung der vorhandenen Kellerräume" über 3.500.000 EUR mit 2,25 % Zinsen (monatlich bis 30.01.2036 festgeschrieben, Bl. 87 ff. Ap-Akte Bd III) auf.

Anfang 2016 wurde mit dem Bau der Produktions- und Lagerhalle begonnen. Im Sommer 2019 erfolgte die Eröffnung.

Die Aufwendungen aus den Swap-Verträgen wurden aus dem Privatkonto des Klägers bezahlt und später betrieblich als Einlage verbucht. Der Klä...

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