Rz. 524

Ist der Gewinn nach § 162 AO zu schätzen, hat die Schätzung nach den Grundsätzen der vom Land- und Forstwirt jeweils zugrunde gelegten Gewinnermittlungsart zu erfolgen.[1] Bei buchführungspflichtigen Land- und Forstwirten erfolgt die Schätzung nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 1 EStG. Bei nicht buchführungspflichtigen Land- und Forstwirten kommt es darauf an, ob sie erkennbar die Gewinnermittlung nach § 13a EStG oder nach § 4 Abs. 3 EStG gewählt haben. Dabei kommt eine Schätzung nach den Kriterien des § 13a EStG nur bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben in Betracht, die die Voraussetzungen für eine Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen auch erfüllen. Liegen die Voraussetzungen für eine Gewinnermittlung nach § 13a EStG nicht vor, kommt eine Schätzung nur nach § 4 Abs. 1 EStG, nicht aber nach § 4 Abs. 3 EStG in Betracht.[2] Zu erfolgen hat die Schätzung immer einheitlich nach einer bestimmten Gewinnermittlungsart.

 

Rz. 524a

Von den verschiedenen der Finanzverwaltung zur Verfügung stehenden Schätzungsmethoden ist grundsätzlich diejenige zu wählen, die die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit in sich trägt.[3] Im Regelfall durchgeführt wird eine Richtsatzschätzung. Grundlage für die Richtsatzfeststellungen sind Betriebsprüfungen bei ausgewählten buchführenden land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, bei denen nach den gesamten Umständen davon auszugehen ist, dass die von ihnen erzielten Ergebnisse dem Durchschnitt der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe entsprechen. Aus den Richtsatzfeststellungen werden unter Berücksichtigung der Bewirtschaftungsart Roherträge je Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche für jedes einzelne Wirtschaftsjahr errechnet, auf deren Grundlage dann beim zu schätzenden land- und forstwirtschaftlichen Betrieb der Gewinn geschätzt wird.[4] Fraglich sind allerdings Transparenz und Repräsentativität der Richtsatzfeststellungen.[5] In Betracht kommen kann auch eine Schätzung nach Standarddeckungsbeiträgen. Voraussetzung hierfür ist aber ein gewisses Mindestmaß an Aufzeichnungen.[6] Anwendbare Schätzungsmethoden sind auch die Vermögenszuwachs- und die Geldverkehrsrechnung.

[1] Nacke, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 13 EStG Rz. 268.
[2] Nacke, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 13 EStG Rz. 268.
[4] LfSt Niedersachsen v. 17.11.2022, S 2230 – St 28 – 3363/2022, ESt-Kartei (LuF) ND § 13 Nr. 4.2r.

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