Rz. 375

Die Absicht der Gewinnerzielung zeigt sich in dem Bestreben, während des Bestehens des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, d. h. von seiner Gründung bis zu seiner Beendigung durch Veräußerung, Aufgabe oder Liquidation, einen Totalgewinn zu erzielen. Ob die land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit auf einer derartigen Absicht beruht, lässt sich als innere Tatsache nicht anhand von Erklärungen des Land- und Forstwirts, sondern nur aufgrund objektiver Umstände feststellen.[1] Die Feststellungslast für das Vorliegen der Gewinnerzielungsabsicht trägt derjenige, der sich zum Zwecke der Ableitung bestimmter Rechtsfolgen auf sie beruft.[2]

 

Rz. 376

Für die Bestimmung des Totalgewinns ist abzustellen auf den steuerlichen Gewinn bzw. steuerlichen Verlust. Der für die Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht maßgeblich erzielbare Totalgewinn setzt sich aus den in der Vergangenheit und zukünftig zu erwartenden laufenden Gewinnen und Verlusten und dem sich bei der Betriebsbeendigung voraussichtlichen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn bzw. Veräußerungs- oder Aufgabeverlust zusammen. Stille Reserven sind bei der Ermittlung des Totalgewinns also zu berücksichtigen. Von daher ist z. B. ein Forstbetrieb allein schon dann kein Liebhabereibetrieb, wenn ein Veräußerungsgewinn erzielt werden kann, der die zuvor erwirtschafteten Verluste übersteigt.[3] Nicht steuerbare Einnahmen bleiben bei der Bestimmung des Totalgewinns außer Ansatz.[4] Keine Berücksichtigung finden auch nicht vorhersehbare außergewöhnliche Verluste und Erträge sowie Sonderabschreibungen.[5] Anzusetzen im Rahmen der Prognoserechnung ist die normale AfA. Irrelevant für die Beurteilung sind nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten ermittelte Periodenergebnisse. Ein sich im Rahmen der Ermittlung des erzielbaren Totalgewinns möglicherweise ergebender Veräußerungs- oder Aufgabegewinn bzw. Veräußerungs- oder Aufgabeverlust ist nicht zu berücksichtigen, wenn stille Reserven z. B. in den landwirtschaftlichen Flächen des Betriebs nur" ins Blaue hinein" behauptet werden, ohne in nachprüfbarer Weise festgehalten worden zu sein.[6]

Rz. 377 einstweilen frei

 

Rz. 378

Maßgebend für die Bestimmung des Totalgewinns ist auch ein nach § 13a EStG ermittelter Gewinn. Ein Land- oder Forstwirt, der seinen Gewinn nicht nach § 4 Abs. 1 oder 3 EStG, sondern nach § 13a EStG ermittelt, kann sich mangels nachgewiesener Verluste nicht auf eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei berufen.[7] Dies gilt auch dann, wenn im Fall der Bilanzierung Verluste auszuweisen wären.[8] Andauernde Verluste (§ 13a Abs. 7 EStG) können allerdings auch im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 13a EStG zur Annahme einer Liebhaberei führen.[9]

 

Rz. 379

Der Größe des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs kann Indizwirkung für das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen der Gewinnerzielungsabsicht zukommen.

 

Rz. 380

Voraussetzung für das Bestehen eines landwirtschaftlichen Betriebs ist nicht eine gewisse Mindestgröße oder voller landwirtschaftlicher Besatz. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung ist aber davon auszugehen, dass mangels Gewinnerzielungsabsicht kein landwirtschaftlicher Betrieb vorliegt, wenn die bewirtschaftete Fläche eine Mindestfläche von 0,3 ha nicht erreicht (Rz. 45).[10] Dies gilt nicht, wenn die entsprechenden Flächen intensiv genutzt werden, z. B. für Sonderkulturen, Gemüse-, Blumen- oder Zierpflanzenbau. Bei der Grenze von 0,3 ha handelt es sich nicht um eine starre Grenze. Weder kann zwingend bei einem Unterschreiten von fehlender Gewinnerzielungsabsicht noch bei einem Überschreiten von bestehender Gewinnerzielungsabsicht ausgegangen werden. Maßgebend sind vielmehr die Verhältnisse im Einzelfall. Beurteilungskriterien sind neben der Flächengröße ihre konkrete Bewirtschaftung sowie deren Lage und Aufteilung. Von daher stellt die 0,3 ha-Regelung nur eine widerlegbare Vermutung zur Abgrenzung des landwirtschaftlichen Betriebs von der Liebhaberei dar.

 

Rz. 381

Auch im Rahmen der Tierzucht und Tierhaltung ist davon auszugehen, dass kleinere Tierbestände wegen des höheren Fixkostenanteils regelmäßig keine Gewinne abwerfen mit der Folge des Fehlens der Gewinnerzielungsabsicht.[11] Von daher reichen z. B. 4 Zuchtstuten zum Betrieb einer Pferdezucht grundsätzlich nicht aus mit der Folge der Liebhaberei.[12] Maßgebend sind aber auch hier die jeweiligen Verhältnisse im Einzelfall.

 

Rz. 382

Für die Annahme eines forstwirtschaftlichen Betriebs ist eine Mindestgröße der bewirtschafteten Fläche erforderlich. Eine allgemeingültige Festlegung der Mindestgröße ist nicht möglich. Sie hängt ab von der Art des Nutzholzes, der Bodenqualität sowie von Lage und Zuschnitt der Fläche.[13] Nach Auffassung der Finanzverwaltung[14] können im Allgemeinen Flächen unter 1 ha für sich allein keinen Erwerbsbetrieb begründen, soweit nicht außergewöhnliche Umstände, z. B. außergewöhnlich wüchsige und wertvolle Holzbestände, eine andere Beurteilung rechtfertigen (Rz. 60). Bei Flächen ab 1 ha ist im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu ent...

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