Rz. 515

Bei einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb kommen drei Gewinnermittlungsarten in Betracht: Die Gewinnermittlungen nach § 4 Abs. 1 und 3 EStG und die Gewinnermittlung nach § 13a EStG.

 

Rz. 516

Liegen die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 EStG vor, ist der Land- und Forstwirt zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen verpflichtet. Er kann aber nach § 13a Abs. 2 EStG den Antrag stellen, den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG oder durch Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln. Der Antrag nach § 13a Abs. 2 EStG ist bindend für 4 Jahre. Ist der Zeitraum von 4 Jahren abgelaufen, muss der Land- und Forstwirt einen erneuten Antrag nach § 13a Abs. 2 EStG stellen, wenn er weiterhin von der Gewinnermittlung nach § 13a EStG keinen Gebrauch machen will.

 

Rz. 517

Ist der Land- und Forstwirt zur Buchführung verpflichtet, muss er seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG ermitteln. Die Verpflichtung zur Buchführung kann sich aus §§ 140, 141 AO ergeben.

 

Rz. 517a

Der Land- und Forstwirt ist nach § 140 AO zur Buchführung verpflichtet, wenn er für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb Bücher und Aufzeichnungen nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen zu führen hat. Hierunter fallen in erster Linie Buchführungspflichten nach §§ 238ff. HGB. Sie kommen z. B. in Betracht für nach § 3 HGB freiwillig ins Handelsregister eingetragene Land- und Forstwirte oder für eine OHG oder KG, die land- und forstwirtschaftlich tätig sind. Ergeben kann sich eine abgeleitete Buchführungsverpflichtung nach § 140 AO auch aufgrund besonderer Buchführungsvorschriften für bestimmte Branchen.[1] Geltung hat dies z. B. für Besamungsstationen, Eierprodukte verarbeitende Betriebe, Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe oder Weinbau- und Weinhandelsbetriebe nach dem WeinG. Keine Buchführungspflicht i. S. d. § 140 AO wird begründet wegen der Eigenschaft des Betriebs als Testbetrieb für den Agrarbericht oder als Betrieb des EG-Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen (R 4.5 Abs. 1 S. 2 EStR 2012). Gleiches gilt auch für die Auflagenbuchführung nach den Richtlinien des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (R 4.5 Abs. 1 S. 2 EStR 2012).

 

Rz. 517b

Die originäre Buchführungsverpflichtung nach § 141 AO besteht, wenn der land- und forstwirtschaftliche Betrieb die in § 141 Abs. 1 AO aufgeführten Abgrenzungsmerkmale überschreitet. Unterhält der Land- und Forstwirt mehrere land- und forstwirtschaftliche Betriebe, gelten die in § 141 Abs. 1 AO genannten Grenzen für jeden einzelnen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Dabei erfasst die Buchführungsverpflichtung nach § 141 AO auch die im Ausland gelegenen, vom Inland aus bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen. Vermieden werden kann die Buchführungspflicht durch eine Betriebsteilung. Zu erfüllen ist die Buchführungspflicht nach § 141 Abs. 2 S. 1 AO vom Beginn des Wirtschaftsjahrs an, das auf die Bekanntgabe der Mitteilung folgt, durch die das FA auf den Beginn dieser Verpflichtung hingewiesen hat. Nach § 141 Abs. 2 S. 2 AO endet die Buchführungspflicht mit dem Ablauf des Wirtschaftsjahrs, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem die Finanzbehörde feststellt, dass die Voraussetzungen hierfür nicht mehr vorliegen. Eine beim Rechtsvorgänger rechtswirksam begründete Buchführungspflicht geht nach § 141 Abs. 3 AO auf denjenigen über, der den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im Ganzen zur Bewirtschaftung als Eigentümer oder als Nutzungsberechtigter übernimmt. Eine besondere Mitteilung an den Übernehmer ist nicht erforderlich. Eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG kann auch dann in Betracht kommen, wenn der Land- und Forstwirt freiwillig Bücher führt. Dies kann zum einen der Fall sein, wenn er weder zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen berechtigt noch zur Buchführung nach § 4 Abs. 1 EStG verpflichtet ist. Zum anderen hat er auch die Möglichkeit eines Antrags nach § 13a Abs. 2 EStG.

 

Rz. 518

Für die Buchführung der Land- und Forstwirte gelten grundsätzlich die gleichen Vorschriften wie für die Gewerbetreibenden. Ist der Land- und Forstwirt zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG verpflichtet, finden nach § 141 Abs. 1 S. 2 AO die Regelungen in §§ 238, 240, 241, 242 Abs. 1, 243 bis 256 HGB entsprechende Anwendung. Außerdem hat der Land- und Forstwirt nach § 142 AO ein Anbauverzeichnis[2] über die Fruchtarten zu führen. Auch gelten für ihn nach § 144 Abs. 5 AO die Vorschriften über die gesonderte Aufzeichnung des Warenausgangs (Warenausgangsbuch).[3] Anwendung finden aber auch Erleichterungen. Nach § 141 Abs. 1 S. 4 AO braucht sich im Fall der Buchführungspflicht die Bestandsaufnahme nicht auf das stehende Holz zu erstrecken. Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit jährlicher Fruchtfolge kann von einer Aktivierung des Feldinventars und der stehenden Ernte abgesehen werden (R 14 Abs. 2 S. 3 EStR 2012).

 

Rz. 519

Möglich ist eine Gewinnermittlung durch Ein...

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