Rz. 469
Bei einem Nießbrauch an einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ist zu unterscheiden zwischen dem Unternehmens- und dem Ertragsnießbrauch. Der Unternehmensnießbrauch führt dazu, dass die laufenden land- und forstwirtschaftlichen Einkünfte dem Nießbraucher zuzurechnen sind. Demgegenüber berührt der Ertragsnießbrauch die Einkünftezurechnung nicht. Insoweit liegt ein schuldrechtlicher Gewinnauszahlungsanspruch vor, dem steuerlich keine Wirkungen zukommen.[1] Hinsichtlich der ausgezahlten Gewinnanteile gilt § 12 Nr. 2 EStG. Beim Empfänger liegen keine Einkünfte vor.
Rz. 470
Zu differenzieren im Rahmen des Unternehmensnießbrauchs ist zwischen dem Vorbehalts-, Zuwendungs- und Vermächtnisnießbrauch.[2] Dem Vermächtnisnießbrauch ähnlich ist das Verwaltungs- und Nutznießungsrecht nach § 14 HöfeO.
Rz. 471 einstweilen frei
Rz. 472
Durch die Bestellung des Nießbrauchs entstehen zwei land- und forstwirtschaftliche Betriebe, d. h. ein ruhender Betrieb des nießbrauchsverpflichteten Eigentümers und ein wirtschaftender Betrieb des Nießbrauchsberechtigten.[3] Der nießbrauchsverpflichtete Eigentümer bleibt solange Inhaber des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, wie er nicht dessen Aufgabe erklärt.[4]
Rz. 473 und 474 einstweilen frei
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