Rz. 478

Der Vorbehaltsnießbrauch wird unentgeltlich bestellt. Die Übertragung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs unter Vorbehaltsnießbrauch führt zur Anwendung von § 6 Abs. 3 EStG.[1] Die Grundsätze zur unentgeltlichen Übertragung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs unter Nießbrauchsvorbehalt gelten auch für die Übertragung eines Verpachtungsbetriebs mit der Folge, dass drei Betriebe entstehen, nämlich ein ruhender in der Hand des nunmehrigen Eigentümers und Nießbrauchsverpflichteten sowie ein ruhender in der Hand des Nießbrauchsberechtigten und bisherigen Eigentümers und ein wirtschaftender in der Hand des Pächters.[2] Der Nießbrauchsberechtigte erzielt aus der ihm zustehenden Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Er ist auch berechtigt, Abschreibungen hinsichtlich der Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens vorzunehmen, deren Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten er vor Eigentumsübertragung getragen hat. Übernimmt der Nießbrauchsberechtigte außergewöhnliche Aufwendungen, zu denen er nach § 1043 BGB nicht verpflichtet ist, gilt grundsätzlich § 12 Nr. 2 EStG. Als Betriebsausgaben abziehbar sind die Aufwendungen allerdings dann, wenn sich der Nießbrauchsberechtigte zu deren Übernahme vertraglich verpflichtet hat.[3] Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt auch der Nießbrauchsverpflichtete. Er hat die Veräußerungs- und Entnahmegewinne hinsichtlich der ihm zuzurechnenden Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zu versteuern.

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