Rz. 458

Möglich ist auch die konkludente Begründung einer Mitunternehmerschaft zwischen den Landwirtsehegatten. Grundlage hierfür ist die besondere Funktion, die der Grund und Boden im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft hat. Vor diesem Hintergrund sind Landwirtsehegatten auch dann als Mitunternehmer anzusehen, wenn ihnen die selbstbewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Flächen entweder gemeinsam oder ein erheblicher Teil dieser jedem Ehegatten zu Alleineigentum bzw. zu Miteigentum gehört oder sie als Pächter auf den gepachteten land- und forstwirtschaftlichen Flächen fruchtziehungsberechtigt sind. Zudem müssen die entsprechenden Flächen von den Landwirtsehegatten gemeinsam über den familiären Beistand hinaus bewirtschaftet werden, wobei auch keine jeweils selbstständigen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe der Ehegatten vorliegen dürfen. Nicht zur Begründung einer konkludenten Mitunternehmerschaft zwischen Landwirtsehegatten führt die Überlassung von Kapital, Inventar, Hofstelle oder Grundbesitz, der nicht land- und forstwirtschaftlich genutzt wird.[1]

 

Rz. 459

Im Fall einer Baumschule gelten die aufgezeigten Grundsätze zur konkludenten Begründung einer Mitunternehmerschaft durch gemeinsame Selbstbewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Flächen nicht. Deren Erzeugnisse stellen weder wesentliche Bestandteile noch Früchte der zu ihrer Hervorbringung genutzten Flächen dar.[2] Entsprechendes gilt auch bei einer Blumengärtnerei oder bei Pilzzuchtbetrieben.[3]

 

Rz. 460

Die selbst bewirtschafteten Flächen können jeweils im Alleineigentum eines Ehegatten, aber auch im Miteigentum beider Ehegatten stehen. Da auch bei gepachteten land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen das Fruchtziehungsrecht dem Pächter zusteht, kann es sich bei den selbst bewirtschafteten Flächen auch um gepachtete Flächen handeln.[4] Ist ausschließlich ein Ehegatte Eigentümer des Grund und Bodens, liegt die konkludente Begründung einer Mitunternehmerschaft nicht vor. Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind in vollem Umfang dem Eigentümer-Ehegatten zuzurechnen. Geltung hat dies auch dann, wenn der andere Ehegatte seine gesamte Arbeitskraft in den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb einbringt, ohne dass dies auf besonderen Rechtsbeziehungen beruht.[5]

 

Rz. 461

Weitere Voraussetzung ist, dass jeder der beiden Landwirtsehegatten einen erheblichen Teil der selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Flächen zur Verfügung stellt.[6] Dies ist zu bejahen, wenn jeder Landwirtsehegatte land- und forstwirtschaftliche Flächen zur Verfügung stellt, die mindestens 10 % der gemeinsam bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Flächen ausmachen.[7] Bei der Ermittlung des selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes, den jeder Ehegatte zur Verfügung stellt, sind nicht nur landwirtschaftlich, sondern auch forstwirtschaftlich genutzte Flächen einzubeziehen.[8] Betragen die vom Ehegatten zur Verfügung gestellten land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen weniger als 10 % der gesamten land- und forstwirtschaftlichen Nutzfläche, vollzieht sich die Mitarbeit des entsprechenden Landwirtsehegatten auf familiärer Grundlage. Eine konkludent begründete Mitunternehmerschaft liegt nicht vor. Vielmehr ist der andere Ehegatte als Inhaber des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anzusehen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dem Ehegatten das Fruchtziehungsrecht an den zur Verfügung gestellten Grundstücken als Alleineigentümer, als Miteigentümer oder als Pächter zusteht.[9]

 

Rz. 462

Die Mitarbeit der Landwirtsehegatten muss über den Bereich der familiären, ehelichen Mitwirkung erkennbar hinausgehen.[10] Sie muss im Hinblick auf Arbeitseinsatz und Arbeitszeit dem entsprechen, was auch nicht verheiratete Personen an Arbeitseinsatz und Arbeitszeit zur Erreichung des gemeinsamen Zwecks leisten würden. Dabei ist bei bestehender Bindung der Ehefrau an den Haushalt nicht erforderlich, dass diese unmittelbar an den Bewirtschaftungsmaßnahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs mitwirkt. Es reicht aus, wenn diese z. B. die im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb anfallenden kaufmännischen Arbeiten ganz oder teilweise erledigt.[11] Zu beachten ist aber, dass allein durch die Mitarbeit eines Ehegatten ohne gleichzeitigen wesentlichen Flächenbeitrag konkludent keine Mitunternehmerschaft zwischen den Landwirtsehegatten begründet werden kann. Ein gemeinsames Auftreten der Landwirtsehegatten nach außen ist nicht erforderlich.

 

Rz. 463

Unterhält jeder Ehegatte einen eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, scheidet die konkludente Begründung einer Mitunternehmerschaft aus.[12] Die Frage, ob ein einheitlicher land- und forstwirtschaftlicher Betrieb oder zwei getrennte land- und forstwirtschaftliche Betriebe vorliegen, bestimmt sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. Werden die land- und forstwirtschaftlichen Flächen der Ehegatten nach einem einheitlichen Konzept bewirtschaftet, spricht...

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