Rz. 4

Ist die Entlastung nach § 123 Abs. 1 EStG den Einkünften aus Leistungen nach § 22 Nr. 3 S. 1 EStG zuzuordnen, gilt als Zuflusszeitpunkt nach § 11 Abs. 1 S. 1 EStG der Vz, in dem der Energielieferant die Endabrechnung für 2022 erteilt hat. Die Erfassung muss damit in der Regel im Jahr 2023 erfolgen.

 

Rz. 5

Dazu muss der Energielieferant die Kostenentlastung nach § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 1 S. 4 und nach § 4 Abs. 2 EWSG in der Abrechnung gesondert ausweisen.

 

Rz. 6

Dieses gilt entsprechend für die Abrechnungen der Vermieter und Verpächter sowie der Wohnungseigentümergemeinschaften.

 

Rz. 7

§ 5 Abs. 1 EWSG schreibt dazu vor, dass der Vermieter die Entlastung, die er erlangt hat oder erlangen könnte, im Rahmen der Heizkostenabrechnung an den Mieter weitergeben muss. Die Höhe der Entlastung des Vermieters ist in der Heizkostenabrechnung für die laufende Abrechnungsperiode gesondert auszuweisen.

 

Rz. 8

§ 5 Abs. 3 EWSG enthält entsprechende Informationsverpflichtungen für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegenüber den Wohnungseigentümern.

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