Rz. 113b

Die ab 2007 anwendbare Vorschrift des § 4 Abs. 5b EStG, wonach ein Betriebsausgabenabzug bei der GewSt nicht möglich ist, überschneidet sich im Anwendungsbereich nicht mit der Nr. 3, da Realsteuern nicht unter die Nr. 3 fallen. KiSt ist gem. § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG entsprechend dem Einleitungssatz als Sonderausgabe vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehbar, obwohl es sich um eine Personensteuer handelt. Ausländische Steuern sind nach § 34c Abs. 1 EStG als Steuerermäßigung auf die deutsche ESt anzurechnen, obwohl diese unter § 12 Nr. 3 EStG zu fassen sind.[1] Für die Steueranrechnung gilt dies, weil in diesem Fall kein – in § 12 Nr. 3 EStG vorausgesetzter – Abzug vorgenommen wird. Soweit die ausländische Steuer auf Antrag nach § 34c Abs. 2, Abs. 3 EStG wie Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen wird, ist § 34c EStG gegenüber der Nr. 3 ebenso vorrangig.[2] Zwar handelt es sich insoweit nicht um eine tarifäre Steuerermäßigung, vom Sinn und Zweck her soll ein Abzug aber ermöglicht werden, sodass § 34c EStG insoweit als Spezialregelung zu begreifen ist. Die Regelung des § 10 Nr. 2 KStG sieht für die dort bezeichneten "Steuern vom Einkommen" für Körperschaften eine Hinzurechnung vor, sodass § 10 Nr. 2 KStG für diese Gesellschaften speziell gegenüber § 12 Nr. 3 EStG ist. Nimmt eine Kapitalgesellschaft den Steuerabzug als Schuldnerin der Kapitalerträge vor, fällt die KapESt dagegen unter die nach § 12 Nr. 3 EStG nicht abzugsfähigen Steuern vom Einkommen der Gesellschafter.[3] Schließlich sind nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8a, § 9 Abs. 5 S. 1 EStG Zinsen auf hinterzogene Steuern nicht als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abziehbar, d. h. nur, soweit die Vorschriften nicht greifen, kommt § 12 Nr. 3 EStG zur Anwendung (Rz. 126).

[2] H 12.4 "Personensteuern" EStH 2020.
[3] Söhn, in Kirchhof/Söhn, EStG, § 4 Rn. E 1200, Stichwort Steuern – nicht abzugsfähige Steuern –; BFH v. 22.1.1997, I R 64/96, BStBl II 1997, 548.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge