Rz. 109
Als Einkommensverwendungsvorschrift[1] betrifft § 12 Nr. 2 lediglich die Ausgabenseite. Daraus ergibt sich für die Erfassung der Leistungen auf der Empfängerseite nichts. Ein Grundsatz, wonach die Abziehbarkeit einer Ausgabe beim Leistenden die steuerliche Erfassung beim Empfänger zur Folge hat und umgekehrt (sog. Korrespondenzprinzip), ist nicht allgemein anzuerkennen (s. a. § 8 EStG Rz. 93). Die Korrespondenz zwischen § 22 Nr. 1 und 2, § 10 Abs. 1 Nr. 1a und § 12 Nr. 2 EStG in der Weise, dass einerseits Zuwendungen aus freiwillig begründeten Rentenversprechen und dauernden Lasten oder aus an Unterhaltsberechtigte gewährten Renten oder dauernden Lasten beim Zuwendenden nicht abziehbar sind und andererseits dem Empfänger nicht als stpfl. Einnahmen zuzurechnen sind, ist nicht Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens.[2] Eine Wechselbeziehung besteht aber bei § 22 Nr. 1 S. 2 EStG, wonach Zuwendungen, die nach § 12 Nr. 2 EStG nicht abgezogen werden dürfen, dem Empfänger nicht zuzurechnen sind. § 22 Nr. 1 S. 2 EStG lässt aber keine Rückschlüsse auf die Anwendbarkeit von § 12 Nr. 2 EStG zu.[3] Der Ausnahmetatbestand des § 22 Nr. 1 S. 2 EStG ist auch nicht analogiefähig.[4] Die Steuerpflicht eines geldwerten Zuflusses ist unabhängig davon zu beurteilen, ob auf Seiten des Leistenden eine steuerlich zu berücksichtigende Ausgabe vorliegt.
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