Rz. 108

Welche Aufwendungen der Einkunftserzielende von den stpfl. Einnahmen abziehen kann, ergibt sich ebenfalls nicht aus § 12 Nr. 2 EStG, sondern z. B. für Betriebsausgaben aus § 4 Abs. 4 EStG, für Werbungskosten aus § 9 Abs. 1 EStG und für Lebensführungskosten bzw. gemischte Aufwendungen aus § 12 Nr. 1 EStG (Rz. 12). Entscheidend ist lediglich, ob die Tatbestandsmerkmale des § 4 Abs. 4 EStG oder des § 9 EStG erfüllt sind, d. h. ob die hinreichende betriebliche oder berufliche Veranlassung gegeben ist.[1] Woher die aufgewandten Mittel stammen, ist unerheblich.[2]

Da entscheidend für die Abziehbarkeit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten lediglich ist, ob die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 EStG bzw. des § 9 Abs. 1 EStG gegeben sind, kommt es auch nicht darauf an, bei welcher Person die Aufwendungen tatsächlich abgeflossen sind. Auch wenn ein Dritter im Einvernehmen mit dem Stpfl. Aufwendungen trägt, können Betriebsausgaben oder Werbungskosten vorliegen. Denn darin liegt zugleich eine Zuwendung gegenüber dem Stpfl. (§ 4 EStG Rz. 606ff.).[3]

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