Rz. 106
Auch bei der Prüfung der steuerlichen Anerkennung von Rechtsverhältnissen unter Familienangehörigen bedarf es keines Rückgriffs auf § 12 Nr. 2 EStG. Ob Leistungen des Stpfl. gegenüber Angehörigen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar oder als nicht abziehbare Zuwendungen i. S. v. § 12 Nr. 2 EStG zu behandeln sind, beurteilt sich nicht nach § 12 Nr. 2 EStG, sondern danach, ob die Ausgabe aufseiten des Leistenden betrieblich oder beruflich veranlasst ist.[1] Hierfür ist eine hinreichende deutliche Trennung der Vermögensverhältnisse erforderlich[2] sowie eine Würdigung anhand eines Fremdvergleichs.[3], dessen Durchführung des FG als Tatsacheninstanz obliegt.[4]
Die Überlassung eines Dienstwagens an Ehefrau zur unbeschränkten Privatnutzung ist z. B. im Falle einer geringfügiger Beschäftigung fremdunüblich.[5]
Aufwendungen eines Facharztes für die Facharztausbildung seines Sohnes, der als sein Nachfolger unentgeltlich in eine GbR eintreten soll, sind z. B. keine (Sonder-) Betriebsausgaben, wenn eine solche Ausbildung einem fremden Dritten nicht gewährt worden wäre.[6] Tätigkeiten in der familiären Hausgemeinschaft sind daher grds. der Privatsphäre zuzurechnen, auch wenn sie vertraglich geregelt werden.[7] Der Abzug von Zinsen als Betriebsausgaben setzt z. B. voraus, dass die Bedingungen einem Fremdvergleich standhalten[8] und bei Schenkung des darlehensweise hingegebenen Betrags eine endgültige Vermögensverschiebung bewirkt wird.[9]§ 12 Nr. 2 EStG ist dafür nicht einschlägig.[10]
Rz. 107
Ebenso ist auf Seiten des Leistungsempfängers – ohne Anwendung des § 12 Nr. 2 EStG – zu prüfen, ob er sich die Einkünfte aufgrund eigener Bewirtschaftungs- und Dispositionsbefugnis erwirtschaftet hat. Dies ist regelmäßig – wie beim Leistenden – anhand eines Fremdvergleichs festzustellen.[11] Entsprechend ist die Frage, ob eine Mitunternehmerschaft anerkannt werden kann, danach zu beurteilen, ob der betreffende Familienangehörige den Tatbestand des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG dadurch erfüllt, dass er hinreichende Unternehmerinitiative entfalten kann und ein Unternehmerrisiko trägt (vgl. im Einzelnen § 15 EStG Rz. 316ff.).
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