Rz. 106

Auch bei der Prüfung der steuerlichen Anerkennung von Rechtsverhältnissen unter Familienangehörigen bedarf es keines Rückgriffs auf § 12 Nr. 2 EStG. Ob Leistungen des Stpfl. gegenüber Angehörigen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar oder als nicht abziehbare Zuwendungen i. S. v. § 12 Nr. 2 EStG zu behandeln sind, beurteilt sich nicht nach § 12 Nr. 2 EStG, sondern danach, ob die Ausgabe aufseiten des Leistenden betrieblich oder beruflich veranlasst ist.[1] Hierfür ist eine hinreichende deutliche Trennung der Vermögensverhältnisse erforderlich[2] sowie eine Würdigung anhand eines Fremdvergleichs.[3], dessen Durchführung des FG als Tatsacheninstanz obliegt.[4]

Die Überlassung eines Dienstwagens an Ehefrau zur unbeschränkten Privatnutzung ist z. B. im Falle einer geringfügiger Beschäftigung fremdunüblich.[5]

Aufwendungen eines Facharztes für die Facharztausbildung seines Sohnes, der als sein Nachfolger unentgeltlich in eine GbR eintreten soll, sind z. B. keine (Sonder-) Betriebsausgaben, wenn eine solche Ausbildung einem fremden Dritten nicht gewährt worden wäre.[6] Tätigkeiten in der familiären Hausgemeinschaft sind daher grds. der Privatsphäre zuzurechnen, auch wenn sie vertraglich geregelt werden.[7] Der Abzug von Zinsen als Betriebsausgaben setzt z. B. voraus, dass die Bedingungen einem Fremdvergleich standhalten[8] und bei Schenkung des darlehensweise hingegebenen Betrags eine endgültige Vermögensverschiebung bewirkt wird.[9]§ 12 Nr. 2 EStG ist dafür nicht einschlägig.[10]

 

Rz. 107

Ebenso ist auf Seiten des Leistungsempfängers – ohne Anwendung des § 12 Nr. 2 EStG – zu prüfen, ob er sich die Einkünfte aufgrund eigener Bewirtschaftungs- und Dispositionsbefugnis erwirtschaftet hat. Dies ist regelmäßig – wie beim Leistenden – anhand eines Fremdvergleichs festzustellen.[11] Entsprechend ist die Frage, ob eine Mitunternehmerschaft anerkannt werden kann, danach zu beurteilen, ob der betreffende Familienangehörige den Tatbestand des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG dadurch erfüllt, dass er hinreichende Unternehmerinitiative entfalten kann und ein Unternehmerrisiko trägt (vgl. im Einzelnen § 15 EStG Rz. 316ff.).

[8] Bei Darlehensverträgen zwischen Angehörigen, die nicht nur dem Interesse des Schuldners an der Erlangung zusätzlicher Mittel außerhalb einer Bankfinanzierung dienen, sondern auch das Interesse des Gläubigers an einer gut verzinslichen Geldanlage berücksichtigen, gehören dazu nicht allein die Vertragsgestaltungen, die zwischen Darlehensnehmern und Kreditinstituten üblich sind, sondern ergänzend auch Vereinbarungen aus dem Bereich der Geldanlage: BFH v. 22.10.2013, X R 26/11, BFH/NV 2014, 231; entgegen BMF v. 23.12.2010, – IV C 6 – S 2144/07/10004, BStBl I 2011, 37.
[10] Zur Relativierung der früher zu strengen Kriterien der BFH-Rspr. BVerfG v. 7.11.1995, 2 BvR 802/90, BStBl II 1996, 34 (Oder-Konto) und nachfolgend z. B. BFH v. 7.5.1996, IX R 69/94, BStBl II 1997, 196; Felix, FR 1996, 729

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