1 Hintergrund

 

Rz. 1

Als Auswirkung auf den Krieg in der Ukraine stiegen die Verbraucherpreise im Frühjahr 2022 erheblich. Diese Preissteigerungen betrafen insbesondere den Energiesektor (Öl, Benzin, Gas, Strom). Angesichts dieser erheblichen Preiserhöhungen im Energiebereich, sah die Bundesregierung Handlungsbedarf zur Entlastung der Bevölkerung. Dieser wurde im Steuerentlastungsgesetz 2022 umgesetzt.[1] Das Gesetz wurde vom Bundestag am 12.5.2022 beschlossen, der Bundesrat stimmte am 20.5.2022 zu. Ursprünglich sah der Gesetzentwurf der Bundesregierung lediglich eine Anhebung des Grundfreibetrags einschließlich daraus resultierender Folgewirkungen, z. B. für den LSt-Abzug sowie das Vorziehen der Erhöhung der Entfernungspauschale, vor. Im Mittelpunkt des auf Basis der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses verabschiedeten Gesetzes stand dann die Einführung einer einmaligen Energiepreispauschale (EPP).[2]

 

Rz. 2

Nach dem Willen der Koalitionsparteien sollte die Entlastung durch die Energiepreispauschale sozial gerecht ausgestaltet sein und wurde daher der ESt unterworfen. Hintergrund war die Annahme, dass von den erheblichen Preissteigerungen im Energiebereich vor allem die Bezieher kleiner und mittlerer Einkommen betroffen seien. Dadurch, dass die Energiepreispauschale stpfl. ausgestaltet wurde und der mit steigenden Einkommen wachsenden Steuerbelastung würden Menschen mit geringen Einkommen deutlich stärker entlastet als Stpfl. mit hohen Einkommen.

 

Rz. 3

Um die Energiepreispauschale direkt an die Bürger/innen auszuzahlen, wurde beschlossen, die Auszahlung bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über die Arbeitgeber vornehmen zu lassen, ohne dass es bei diesen zu Härten durch eine Vorfinanzierung komme. Für Anspruchsberechtigte, die die Energiepreispauschale nicht durch den Arbeitgeber erhalten, ist die Auszahlung im Rahmen des ESt-Vorauszahlung oder der ESt-Veranlagung vorgesehen.

 

Rz. 4

Durch das JStG 2022 wurde in das EStG ein neuer Abschnitt "XV. Energiepreispauschale" mit den §§ 112122 EStG eingefügt, in dem die Energiepreispauschale gesetzlich geregelt wird.

 
Praxis-Tipp

FAQ der Finanzverwaltung zur Energiepreispauschale

Das BMF hat mit den obersten Finanzbehörden der Länder einen Fragen-Antworten-Katalog "FAQ Energiepreispauschale (EPP)" abgestimmt und am 22.9.2022 aktualisiert auf seinen Internetseiten veröffentlicht.[3]

[1] Bergan, DStR 2022, 1017; Hörster, NWB 2022, 1542; Happe, BKK 2022, 555; Schmidt, NWB 2022, 2022; Schmidt, ZWE 2022, 338; Endert, DStR 2022, 1744; Foerster, StuB 2022, 574; Seifert, NWB 2022, 2072; Niermann, DB 2022, 1664; Kanzler, FR 2022, 641.
[2] BT-Drs. 20/1333 (Gesetzentwurf), BT-Drs. 20/1765 (Beschlussempfehlung und Bericht), G. v. 23.5.2022, BGBl I 2022, 749.
[3] https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/energiepreispauschale.html

2 Energiepreispauschale im Einkommensteuer-Vorauszahlungsverfahren

 

Rz. 5

§ 118 EStG enthält die Regelungen zur Auszahlung der Energiepreispauschale im ESt-Vorauszahlungsverfahren.

 

Rz. 6

Hat der Stpfl. ESt-Vorauszahlungen aufgrund von Einkünften aus §§ 13, 15 oder 18 EStG zu leisten, werden die für das III. Quartal 2022 festgesetzten und zum 10.9.2022 fälligen Beträge um 300 EUR gekürzt.

 

Rz. 7

Beträgt die Vorauszahlungsschuld weniger als 300 EUR, wird der Vorauszahlungsbetrag auf 0 EUR herabgesetzt. Die im Dezember fälligen Vorauszahlungen für das IV. Quartal 2022 bleiben in voller Höhe bestehen. Die Differenz wird dann mit der ESt-Veranlagung ausgezahlt.

 

Rz. 8

Ob das einzelne Bundesland individuell geänderte Vorauszahlungsbescheide für das III. Quartal 2022 erlässt oder eine Allgemeinverfügung nach § 118 S. 2 AO zur Vermeidung der durch den Versand entstehenden erheblichen Bürokratie- und Versandkosten erlässt, bleibt der jeweiligen obersten Landesfinanzbehörde überlassen.

 

Rz. 9

Die Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, gegen den zwar Klage erhoben, aber kein Einspruch eingelegt werden kann (§ 348 Nr. 3 AO). Sie ist im Bundessteuerblatt und auf den Internetseiten des BMF zu veröffentlichen.

 

Rz. 10

Zahlt der Stpfl. einen höheren Vorauszahlungsbetrag, weil er z. B. die Allgemeinverfügung nicht zur Kenntnis genommen hat, erhält er den Betrag unverzüglich erstattet, soweit keine weiteren Steuerrückstände bestehen.[1]

 

Rz. 11

Die im ESt-Vorauszahlungsverfahren berücksichtigte EPP hat vorläufigen Charakter. Im ESt-Veranlagungsverfahren wird die Anspruchsberechtigung überprüft. Besteht kein Anspruch, z. B. weil im Vz 2022 keine Einkünfte aus § 13 EStG (Land- und Forstwirtschaft), § 15 EStG (Gewerbebetrieb) oder § 18 EStG (selbstständige Arbeit) erzielt worden sind, wird die EPP zurückgefordert.[2]

 

Rz. 12

Noch ist unklar, wie in den Fällen verfahren wird, in denen der Stpfl. Arbeitslohn bezieht und gleichzeitig ESt-Vorauszahlungen wegen Einkünften aus §§ 13, 15 oder 18 EStG zahlen muss. Es ist davon auszugehen, dass dieses maschinell erkannt wird, sodass die ESt-Vorauszahlungen nicht gemindert werden dürfen, um eine Doppelzahlung zu vermeiden.

 

Rz. 13

Sollten Arbeitnehmer, die zusätzlich zum Anspruch berechtigende Einkünfte, z. B. aus e...

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