Rz. 5

Nach § 111 Abs. 2 EStG kann abweichend von Abs. 1 ein höherer Gesamtbetrag der Einkünfte als 30 % vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Voraussetzung ist, dass der Stpfl. den höheren Betrag nachweist. Hierzu bedarf es z. B. der Vorlage detaillierter Unterlagen wie betriebswirtschaftliche Auswertungen.[1]

[1] BT-Drs. 19/20058, 26.

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