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Frotscher/Geurts, EStG § 111 Vorläufiger Verlustrücktrag für 2020 und 2021

Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe, Prof. Klaus Lindberg †
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1 Überblick

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das 2. Corona-Steuerhilfegesetz v. 29.6.2020 in das Gesetz eingefügt worden.[1] Sie steht im Zusammenhang zu § 10d Abs. 1 S. 1 EStG und § 110 EStG und soll wegen zu erwartender Verluste aus der Corona-Pandemie bereits bei der Steuerfestsetzung für den Vz 2019 die zu erwartenden Verluste aus den Vz 2020 durch Verlustrücktrag berücksichtigen. Während § 110 EStG eine Anpassung der Vorauszahlung 2019 zulässt, greift § 111 EStG bereits bei der Festsetzung für den Vz 2019 unter Berücksichtigung des zu erwartenden Verlustrücktrags aus dem Vz 2020. Mit dem JStG 2020 v. 21.12.2020[2] ist in Abs. 1 ein neuer Satz 4 eingefügt worden, der die entsprechende Anwendung des § 233a Abs. 2a AO anordnet.

Durch das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz v. 10.3.2021[3] ist die Vorschrift an die Änderungen des § 10d EStG (Erhöhung der Höchstbeträge für den Verlustrücktrag auf 10 Mio./20 Mio. EUR) angepasst worden. In § 111 Abs. 8 EstG sind die Termine verlängert und ein neuer Abs. 9 eingefügt worden, mit dem die Regelungen der Abs. 1 bis 7 im Rahmen der Steuerfestsetzung für den Vz 2020 und die Berücksichtigung des Verlustrücktrags für 2021 entsprechend gelten.

Mit § 111 EStG kann aufgrund des vorläufigen Verlustrücktrags aus 2020 und/oder 2021 die Liquidität des Stpfl. gesteigert, zumindest aber geschont werden.[4]

[1] BGBl I 2020, 1512; BT-Drs. 19/20058 v. 16.6.2020, BT-Drs. 19/20332 v. 24.6.2020; Korn, DStR 2020, 1345; Wengerofsky, StuB 2020, 627; Prühs, GmbH-Stpr. 2020, 236; Horlemann/Bergan, DStR 2020, 1401; Hechtner, NWB 2020, 2374.
[2] BGBl I 2020, 3096.
[3] BGBl I 2021, 330; Dellner, NWB 2021, 925.
[4] Uhländer, DB 2021, 16; Eggert, BBK 2020, 739.

2 Vorläufiger Verlustrücktrag aus 2020 bei der Steuerfestsetzung 2019, Abs. 1

 

Rz. 2

Aufgrund der Corona-Pandemie werden Stpfl. in 2020 Verluste erzielen, die in 2019 als Verlustrücktrag nach § 10d Ab...

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    Einkommensteuergesetz / § 111 Vorläufiger Verlustrücktrag für 2020 und 2021 [Bis 17.03.2021: Vorläufiger Verlustrücktrag für 2020]

      (1) 1Auf Antrag wird bei der Steuerfestsetzung für den Veranlagungszeitraum 2019 pauschal ein Betrag in Höhe von 30 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte des Veranlagungszeitraums 2019 als Verlustrücktrag aus 2020 abgezogen (vorläufiger Verlustrücktrag ...

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