Rz. 29

Ebenso wie die Behandlung einer Ausgabe oder einer Verbindlichkeit beim Schuldner ohne Auswirkung auf den Zufluss beim Gläubiger ist (Rz. 17), beurteilt sich auch umgekehrt die Frage des Abflusses beim Schuldner unabhängig davon, wie der Sachverhalt beim Gläubiger zu behandeln ist. Der Verlust der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über einen Vermögensgegenstand und damit ein Abfluss kann deshalb beim Schuldner bereits zu einem Zeitpunkt eingetreten sein, zu dem beim Gläubiger wegen noch fehlender wirtschaftlicher Verfügungsmacht noch kein Zufluss angenommen werden kann. Auf den Zahlungseingang (Zahlungserfolg) kommt es nicht an.[1]

Ermittelt der Gläubiger seinen Gewinn durch Vermögensvergleich, ergibt sich eine unterschiedliche zeitliche Zuordnung häufig schon deshalb, weil der Gläubiger bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine Forderung zu aktivieren hat.

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