Rz. 17

Die Behandlung einer Ausgabe oder einer Verbindlichkeit beim Schuldner ist grundsätzlich ohne Auswirkung auf die Frage des Zuflusses beim Gläubiger. Häufig wird zwar die Erlangung der Verfügungsmacht durch den Empfänger dem Verlust der Verfügungsmacht beim Leistenden entsprechen. Dies ist jedoch nicht zwingend. Dass Abfluss und Zufluss zeitlich auseinander fallen können, ergibt sich schon daraus, dass beim Leistenden auf den Zeitpunkt der Leistungshandlung (Rz. 27f.), beim Empfänger auf den Leistungserfolg (die Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht, Rz. 15f.) abzustellen ist. Für den Abfluss ist daher nicht erforderlich, dass der Empfänger über die Zuwendung wirtschaftlich verfügen kann. Der Zuflusszeitpunkt kann sonach zeitlich später als der Abflusszeitpunkt liegen. Abfluss und Zufluss können deshalb auch in verschiedene Vz fallen. Eine zeitliche Kongruenz zwischen Zufluss und Abfluss besteht nicht. Jedoch ist der Abfluss beim Leistenden spätestens mit dem Zufluss beim Empfänger anzunehmen.[1]

 

Rz. 18

Eine unterschiedliche zeitliche Zuordnung kann sich auch daraus ergeben, dass der Schuldner seinen Gewinn durch Vermögensvergleich ermittelt. Für die Frage der wirtschaftlichen Verfügungsmacht des Gläubigers ist der Ansatz von Verbindlichkeiten und Rückstellungen in der Bilanz des Schuldners ohne Bedeutung. Allein die Passivierung beim Verpflichteten bedeutet deshalb noch keinen Zufluss beim Berechtigten und die Aktivierung einer Forderung beim Gläubiger dementsprechend noch keinen Abfluss beim Schuldner (Rz. 29).

[1] Martini, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 11 EStG Rz. 20ff..

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