Rz. 6

§ 11 EStG gilt für unbeschränkt und für beschr. Stpfl. Die Vorschrift kann auch für körperschaftsteuerpflichtige Einkünfte eingreifen, soweit Körperschaften Überschusseinkünfte erzielen, z. B. Idealvereine oder Berufsverbände, soweit sie nicht von der KSt befreit sind.

 

Rz. 7

Unbeschränkt stpfl. Kapitalgesellschaften haben, da sie nach § 6 HGB Vollkaufleute sind, stets Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die durch Vermögensvergleich nach § 5 Abs. 1 EStG zu ermitteln sind, sodass § 11 EStG auf sie nach § 11 Abs. 1 S. 4, Abs. 2 S. 3 EStG nicht anwendbar ist (§ 8 Abs. 2 KStG). Nach der sog. isolierenden Betrachtungsweise (§ 49 Abs. 2 EStG) können beschr. stpfl. Kapitalgesellschaften ausnahmsweise auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitalvermögen erzielen, für die § 11 EStG gilt (§ 49 EStG Rz. 48ff.).

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