Rz. 5

Zu diesen Tatbestandsvoraussetzungen vgl. § 10e EStG Rz. 5–8 sowie § 7c EStG Rz. 4 und 7.[1]

Im Rahmen des § 10h besteht keine Objektverbrauchsregelung. Bei Vorliegen der Voraussetzungen können daher die Abzugsbeträge auch für mehrere Wohnungen – nebeneinander oder hintereinander – in Anspruch genommen werden.

[1] Aufgehoben durch G. v. 22.12.2014, BGBl I 2014, 2417 m. W. v. 1.1.2015.

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