Rz. 5
Zu diesen Tatbestandsvoraussetzungen vgl. § 10e EStG Rz. 5–8 sowie § 7c EStG Rz. 4 und 7.[1]
Im Rahmen des § 10h besteht keine Objektverbrauchsregelung. Bei Vorliegen der Voraussetzungen können daher die Abzugsbeträge auch für mehrere Wohnungen – nebeneinander oder hintereinander – in Anspruch genommen werden.
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