1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 10h EStG ergänzt den Fördertatbestand des § 10e EStG[1] dadurch, dass er die unentgeltliche Überlassung einer Wohnung an Angehörige in die Förderung mit einbezieht. Er dient in erster Linie dem Zweck, Wohnungsreserven im Eigenheimbereich zu erschließen.

§ 10h ist durch das Steueränderungsgesetz 1992[2] in das EStG eingefügt worden. Die Vorschrift ist erstmals im Kj. 1991 auf Baumaßnahmen anzuwenden, bei denen der Bauantrag nach dem 30.9.1991 gestellt oder mit den Herstellungsarbeiten nach diesem Zeitpunkt begonnen worden ist.[3] Sie ist letztmalig in den Fällen anzuwenden, in denen der Stpfl. vor dem 1.1.1996 mit der Herstellung begonnen hat.[4] Damit hat § 10h EStG keine praktische Bedeutung mehr. Nach Auslaufen der Steuerbegünstigung wird nur noch für seltene Einzelfälle die Anlage FW benötigt, die auch für den Vz 2015 unverändert eine Zeile für die Begünstigung nach § 10h EStG enthält.

 

Rz. 2

Die Voraussetzungen des § 10h sind:

  • Schaffung einer neuen Wohnung,
  • durch Baumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude im Inland mit einer eigengenutzten Wohnung,
  • Bauantrag bzw. Baubeginn nach dem 30.9.1991,
  • unentgeltliche Nutzungsüberlassung an Angehörige zu dauerhaften Wohnzwecken,
  • keine Förderkumulation.
 

Rz. 3

Liegen diese Voraussetzungen vor, können Abzugsbeträge in Anspruch genommen werden:

  • für das Jahr der Fertigstellung der Wohnung und die folgenden drei Jahre i. H. v. 6 % der Bemessungsgrundlage, höchstens 10.124 EUR jährlich und
  • für die folgenden vier Jahre i. H. v. 5 % der Bemessungsgrundlage, höchstens 8.437 EUR jährlich.

Bemessungsgrundlage sind die durch die Baumaßnahmen verursachten Herstellungskosten.

[1] Die Wohneigentumsförderung nach § 10e EStG ist im Jahr 1996 durch das ab Vz 2006 auslaufende EigZulG abgelöst worden. § 10e EStG hat keine aktuelle Bedeutung mehr.
[2] BStBl I 1992, 146.
[3] § 52 Abs. 14c EStG 1992.
[4] § 52 Abs. 21 EStG i. d. F. laut G. v. 25.7.2014, BGBl I 2014, 1266.

2 Persönliche Voraussetzungen

 

Rz. 4

Die Begünstigung kann nur von natürlichen Personen in Anspruch genommen werden. Begünstigt ist nur der Bauherr, nicht auch der Erwerber.

3 Sachliche Voraussetzungen

3.1 Schaffung neuer Wohnungen

 

Rz. 5

Zu diesen Tatbestandsvoraussetzungen vgl. § 10e EStG Rz. 5–8 sowie § 7c EStG Rz. 4 und 7.[1]

Im Rahmen des § 10h besteht keine Objektverbrauchsregelung. Bei Vorliegen der Voraussetzungen können daher die Abzugsbeträge auch für mehrere Wohnungen – nebeneinander oder hintereinander – in Anspruch genommen werden.

[1] Aufgehoben durch G. v. 22.12.2014, BGBl I 2014, 2417 m. W. v. 1.1.2015.

3.2 Baumaßnahmen an bestehenden Gebäuden mit eigengenutzter Wohnung

 

Rz. 6

Zu der Tatbestandsvoraussetzung der "Baumaßnahme an einem bestehenden Gebäude"[1] vgl. § 7c EStG Rz. 8–10.[2] Die im Wortlaut des § 10h S. 2 Nr. 2 EStG zum Ausdruck kommende Beschränkung auf Baumaßnahmen an bereits bestehenden Gebäuden zwingt darüber hinaus zu dem Schluss, dass das Gebäude auch bautechnisch nicht neu sein darf. Werden deshalb die Baumaßnahmen zur Herstellung einer Wohnung gleichzeitig mit Baumaßnahmen, die einem Neubau des Gebäudes gleichkommen, durchgeführt, entfällt die Förderung nach § 10h EStG.[3] Zum Ausschluss von Neubauten vgl. BFH v. 14.10.1998, X R 129/97, BFH/NV 1999, 552; BStBl II 1999,135.

Für die Eigennutzung einer Wohnung durch den Stpfl. ist es nicht erforderlich, dass diese ganzjährig vorliegt. Vgl. hierzu § 10e EStG Rz. 14 und 15.

[1] Sächsisches FG v. 23.1.2002, 5 K 1048/99EFG 2002, 530.
[2] Aufgehoben durch G. v. 22.12.2014, BGBl I 2014, 2417 m. W. v. 1.1.2015.

3.3 Bauantrag bzw. Baubeginn nach dem 30.9.1991

 

Rz. 7

Zu diesen Tatbestandsvoraussetzungen gelten die Ausführungen in § 7c EStG Rz. 11–14[1] sinngemäß. Die Steuerbegünstigung nach § 10h EStG ist nicht für Dachausbauten zu gewähren, die baurechtlich als Schwarzbauten gelten, weil sie nach Ablauf der zeitlichen Geltungsdauer der ursprünglichen Baugenehmigung errichtet wurden.[2]

[1] Aufgehoben durch G. v. 22.12.2014, BGBl I 2014, 2417 m. W. v. 1.1.2015.

3.4 Unentgeltliche Nutzungsüberlassung an Angehörige

3.4.1 Angehörige

 

Rz. 8

Voraussetzung ist, dass die Wohnung an Angehörige i. S. d. § 15 Abs. 1 Nr. 3 und 4 AO überlassen wird. "Zielgruppen" sind hiernach:

  • Verwandte in gerader Linie,
  • Verschwägerte in gerader Linie,
  • Geschwister.
 

Rz. 9

Eine Verwandtschaft in gerader Linie besteht zwischen Personen, die voneinander abstammen.[1] In aufsteigender gerader Linie besteht die Verwandtschaft zu den Eltern, Großeltern usw.; in absteigender Linie besteht sie zu Kindern, Enkeln usw.

 

Rz. 10

Die Schwägerschaft besteht gewissermaßen aus einer Kombination von Verwandtschaft und Ehe. Sie besteht einerseits zu den Verwandten des eigenen Ehegatten, andererseits zu den Ehegatten der eigenen Verwandten.[2] Die Anwendung des § 10h ist auch hier auf die Schwägerschaft in gerader Linie beschränkt. Dies bedeutet, dass die die Schwägerschaft vermittelnde Verwandtschaft eine solche in gerader Linie sein muss. Die Nutzungsüberlassung kann daher erfolgen an

  • die Eltern, Großeltern usw. des eigenen Ehegatten,
  • die Kinder, Enkel usw. des eigenen Ehegatten (= Stiefkinder, Stiefenkel des Stpfl.) sowie
  • die Ehegatten der eigenen Kinder, Enkel usw.

Ohne Bedeut...

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