Rz. 2

Mit der Einführung einer Sonderabschreibung sollen steuerliche Anreize für die Elektromobilität im betrieblichen Bereich gegeben werden (Liquiditätseffekt).[1] Dabei steht die Förderung des Mittelstands im Vordergrund, indem die Maßnahme auf die Anschaffung neuer betrieblich genutzter Elektrolieferfahrzeuge begrenzt wird. Bei der Sonderabschreibung nach § 7c EStG handelt es sich um ein Wahlrecht.

 

Rz. 3

Nach der Gesetzesbegründung wird die Vorschrift von der Europäischen Kommission als Beihilfe (Art. 107 Abs. 1 AEUV) angesehen. Daher kann die Norm nach Art. 35 Abs. 6 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften erst an dem Tag in Kraft treten, an dem die Europäische Kommission durch Beschluss festgestellt hat, dass die Regelungen der Nr. 5 des Art. 2 entweder keine Beihilfen oder mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfen darstellen. Der Tag des Beschlusses der Europäischen Kommission sowie der Tag des Inkrafttretens werden vom BMF gesondert im BGBl bekannt gemacht.[2] Bisher ist die Zustimmung noch nicht erfolgt.

 

Rz. 4

§ 7c EStG stellt eine Sonderabschreibung dar, für die die übergreifende Vorschrift des § 7a EStG zu beachten ist.

 

Rz. 5

Die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags nach § 7g Abs. 1 EStG ist zulässig. Die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG kann aber neben § 7c EStG nicht in geltend gemacht werden.[3]

 

Rz. 6

Die Art der Gewinnermittlung hat für die Sonderabschreibung keine Bedeutung. Es ist somit sowohl die Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich, als auch die durch Einnahmenüberschussrechnung möglich. Erforderlich ist allerdings die Zugehörigkeit des Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen.

 

Rz. 7

Durch § 7c EStG sind neue Elektronutzfahrzeuge und neue elektrisch betriebene Lastenfahrräder begünstigt, die dem Anlagevermögen zugeordnet sind. Somit werden weder Fahrzeuge gefördert, die sich im Umlauf- oder gar im Privatvermögen befinden.

Ausgeschlossen sind auch Elektrofahrzeuge, die von ihrer Bauart der Personenbeförderung dienen. Das gilt auch für E-Bikes.

Rz. 8 bis 9 einstweilen frei

[1] Nürnberg, NWB 2019, 2731: Steuerliche Begünstigungen der Elektromobilität im Belastungsvergleich.
[2] Art. 39 Abs. 7 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften.
[3] Kulosa, in Schmidt, EStG, 2022, § 7c EStG Rz. 2.

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