Rz. 18

Geht der Stpfl. während des Abzugszeitraums zur Einkunftserzielung über, ist der noch nicht berücksichtigte Teil der Aufwendungen, soweit diese auf Erhaltungsmaßnahmen entfallen, in diesem Zeitpunkt als Sonderausgabe abzuziehen. Erfolgt eine Nutzungsänderung für Einkunftszwecke nur teilweise, ist ein Sofortabzug in dem anteiligen Umfang vorzunehmen (§ 10f EStG Rz. 21.). Im Falle einer Veräußerung geht der noch nicht berücksichtigte Erhaltungsaufwand verloren. Das Abzugsvolumen im Vz des Übergangs umfasst die Summe der für den verbleibenden Begünstigungszeitraum dem Grunde nach noch abziehbaren Beträge. Ebenso wenig wie bei § 10f EStG (§ 10f EStG Rz. 22) sind Abzugsbeträge nachholbar,

  • die der Stpfl. zwar geltend gemacht hat, die sich aber nicht steuermindernd ausgewirkt haben,
  • die der Stpfl. während des abgelaufenen Begünstigungszeitraums nicht angesetzt hat, obwohl er sie hätte geltend machen können,
  • die der Stpfl. während des Begünstigungszeitraums aufgrund der Nichterfüllung der Abzugsvoraussetzungen des § 10g EStG nicht geltend machen durfte.

§ 10g Abs. 2 S. 3 EStG gilt mit der Folge des Sofortabzugs – vorbehaltlich des § 42 AO (vgl. auch § 10f EStG Rz. 21) – auch dann, wenn der Stpfl. in späteren Jahren des Begünstigungszeitraums wieder zur Nutzung ohne Einkunftserzielungsabsicht übergeht. Ein Sofortabzug ist allerdings nicht zulässig, wenn das begünstigte Objekt untergeht oder veräußert wird.[1]

[1] Kulosa, in Schmidt, EStG, 2022, § 10g EStG Rz. 8.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge