Rz. 22

M. E. handelt es sich bei dem "noch nicht berücksichtigten Teil" des Erhaltungsaufwands lediglich um denjenigen Teil, der in der Zukunft noch hätte abgezogen werden können, wenn der Übergang zur Einkunftserzielung nicht eingetreten wäre. Die Einbeziehung vergangener Jahre könnte zu einer Nachholwirkung für nicht verbrauchte Abzugsbeträge führen, die das Gesetz jedoch nicht vorsieht.[1]

Ein anderes Ergebnis lässt sich auch nicht aus einem Vergleich mit § 11a Abs. 2 EStG ableiten. Trotz des ähnlichen Wortlauts bestehen insoweit grundsätzlich unterschiedliche Strukturen. Im Rahmen des § 11a Abs. 2 EStG gibt das Gesetz die sofortige Abzugsfähigkeit in voller Höhe vor; lediglich die dort zugelassene Verteilung ist als solche inhaltlich eine Billigkeitsmaßnahme, die auch im Falle der Veräußerung des Objekts zulässig ist. Im Rahmen des § 10f EStG werden dagegen dem Grunde nach nicht abzugsfähige Aufwendungen in konstitutiver Weise steuerlich begünstigt, sodass sich die Ausgestaltung der Begünstigung im Einzelnen auch aus diesen Vorschriften ergeben muss. Eine Nachholung noch nicht abgezogener Aufwendungen ist darin – auch für den Fall der Veräußerung – nicht vorgesehen. Noch nicht berücksichtigter Erhaltungsaufwand ist daher im Falle der Veräußerung, aber auch beim Übergang zur Einkunftserzielungsabsicht verloren.[2] Abzulehnen ist somit (erst recht) die Auffassung, wonach sogar die Beträge abziehbar sein sollen, die sich mangels ausreichend hoher Einkünfte nicht steuerlich ausgewirkt haben. Der Stpfl. darf durch den Übergang zur Einkunftserzielungsabsicht für Zeiträume bis zum Übergang nicht besser stehen als ohne den Übergang.

[1] Gl. A. Meyer, in H/H/R, EStG/KStG, § 10f EStG Rz. 31; a. A. Biergans, FR 1990, 136; Koller, DStR 1990, 130: Abzug sämtlicher Abzugsbeträge, auch, soweit materielle Voraussetzungen nicht erfüllt waren.
[2] Kulosa, in Schmidt, EStG, 2019, § 10f EStG Rz. 13.

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