Rz. 21

Beim Übergang zur Einkunftserzielung ist der noch nicht berücksichtigte Teil des Erhaltungsaufwands im Kj. des Übergangs in einem Betrag als Sonderausgabe abzuziehen (§ 10f Abs. 2 S. 3 EStG). Abs. 2 S. 3 sieht kein Wahlrecht vor; der Sonderausgabenabzug ist daher zwingend. Ein Verlustabzug lässt sich – dies ist die allgemeine Folge eines Sonderausgabenabzugs – nicht herbeiführen.

Soweit kein Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO vorliegt, ist der Übergang zur Nutzung zu Einkunftserzielungszwecken und zurück in demselben Vz möglich. Um diesem Einwand aus dem Weg zu gehen, müssen nichtsteuerliche Gründe für die Gestaltung vorliegen. Die Einhaltung einer "Schamfrist" von 2 Jahren sollte regelmäßig ausreichen, um einen Gestaltungsmissbrauch zu entkräften, es sei denn, ein Gesamtplan ist feststellbar (Rz. 23f.).

Streitig ist allerdings, in welchem Umfang eine Nachholung möglich ist (Rz. 22).

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