Rz. 9

Zu den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Begünstigung nach § 10g EStG gehört die Bescheinigung der zuständigen Stelle i. S. d. Abs. 3.[1]§ 10g Abs. 3 EStG stimmt weitgehend mit § 7i Abs. 2 EStG überein. In der Bescheinigung, der wie bei § 7h EStG und § 7i EStG Grundlagenwirkung zukommt (§ 171 Abs. 10 AO), soweit der Bescheinigungsumfang reicht, müssen daher die Voraussetzungen des § 10g Abs. 1 EStG für das begünstigte Objekt sowie die Erforderlichkeit der Aufwendungen bestätigt werden (zum Bescheinigungsverfahren vgl. § 7h EStG Rz. 47ff.). Die Bescheinigungsbehörde hat insbesondere zu prüfen[2],

  • ob die Maßnahme an einem Kulturgut i. S. d. § 10g Abs. 1 S. 2 EStG durchgeführt wurde;
  • ob die Maßnahme erforderlich war;
  • ob die Maßnahme in Abstimmung mit der zuständigen Stelle durchgeführt wurde;
  • in welcher Höhe Aufwendungen, die die vorstehenden Voraussetzungen erfüllen, angefallen sind. Die Rechtslage ist insoweit vergleichbar mit der zu § 7i EStG, da der Wortlaut des § 10g EStG vorsieht, dass die "Erforderlichkeit der Aufwendungen" zu bescheinigen ist (§ 7i EStG Rz. 46; anders ist es bei § 7h EStG).
  • inwieweit Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln von einer für die Denkmal- oder Archivpflege zuständigen Behörde bewilligt worden sind oder nach Ausstellung der Bescheinigung bewilligt werden (dann ist die Bescheinigung zu ändern).

Das FA hat demgegenüber die spezifisch steuerrechtlichen Voraussetzungen in eigener Zuständigkeit zu prüfen[3],

  • ob die vorgelegte Bescheinigung von der nach Landesrecht zuständigen oder von einer durch eine Landesregierung bestimmten Behörde ausgestellt worden ist;
  • ob die bescheinigte Maßnahme an einem Kulturgut durchgeführt worden ist, das im (rechtlichen oder wirtschaftlichen) Eigentum des Stpfl. steht;
  • ob das Kulturgut im jeweiligen Kj: weder zur Erzielung von Einkünften i. S. d. § 2 EStG noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden ist;
  • ob die Aufwendungen nicht nach § 10e Abs. 6 EStG oder § 10h S. 3 EStG abgezogen worden sind;
  • inwieweit die Aufwendungen etwaige aus dem Kulturgut erzielte Einnahmen übersteigen;
  • ob die bescheinigten Aufwendungen steuerrechtlich dem Kulturgut i. S. d. § 10g EStG zuzuordnen und keine Anschaffungskosten sind;
  • ob weitere Zuschüsse für die bescheinigten Aufwendungen gezahlt werden oder worden sind;
  • in welchem Vz die Steuerbegünstigung erstmals in Anspruch genommen werden kann.
 

Rz. 10

Die beabsichtigten Maßnahmen müssen mit der zuständigen Stelle abgestimmt, d. h. mit den Vorstellungen der Behörde in Einklang gebracht werden. Für das Abstimmungsverfahren nach § 10g Abs. 1 S. 3 EStG gelten die Ausführungen zu § 7i EStG entsprechend (§ 7i EStG Rz. 34). Insbesondere ist eine Abstimmung vor Beginn der Maßnahme bzw. bei Planungsänderungen (nochmals) während der Maßnahme notwendig. Bei wiederkehrenden Maßnahmen reicht ausnahmsweise eine einmalige Abstimmung, wenn in der Bescheinigung darauf hingewiesen wird, dass auch zukünftige Maßnahmen begünstigt sind.[4] Wie bei § 7h EStG und § 7i EStG reicht eine (theoretische) Bescheinigungsmöglichkeit nicht aus; die Bescheinigung muss – soweit sie nicht von vornherein vorliegt – in jedem Falle eingeholt werden (zum Bescheinigungsverfahren vgl. § 7h EStG Rz. 47ff.).[5]

Rz. 11 einstweilen frei.

[1] VGH München v. 5.7.2013, 21 ZB 13.512; zur zuständigen Behörde BMF v. 4.6.2015, IV C 1 – S 2198-b/08/10002, BStBl I 2015, 506; BMF v. 21.1.2020, IV C 1 – S 2198-a/19/10004:001, BStBl I 2020, 169, Übersicht über die Veröffentlichung der länderspezifischen Bescheinigungsrichtlinien – Stand Januar 2020; OFD Frankfurt/M. v. 21.12.2017, S 2225d A – 2 – St 242, Bescheinigungsrichtlinie zur Anwendung des § 10g EStG.
[4] Gl. A. Clausen, in H/H/R, EStG/KStG, § 10g EStG Rz. 28.
[5] FinMin Schleswig-Holstein v. 19.8.2015, VI 3012 – S 2198 b – 021: Erlass betr. Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung des § 10g EStG.

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