Rz. 59

Der Verlustabzug (Verlustrücktrag und Verlustvortrag) wird grundsätzlich von Amts wegen gewährt, eines Antrags des Stpfl. bedarf es seit Vz 1975 nicht mehr.[1]

Abweichend hiervon kann der Stpfl. auf die Inanspruchnahme des S. 1 ganz oder teilweise verzichten, soweit Verluste ab Vz 1994 nicht ausgeglichen werden können (vgl. Rz. 2). Zur Ausübung dieses Wahlrechts muss er einen Antrag stellen, ob und inwieweit er den Verlustrücktrag ausüben will, bzw. ob er auf den Verlustrücktrag verzichtet und allein den Verlustvortrag wählt.

Stellt der Stpfl. keinen Antrag, wird der Verlust nach Abs. 1 S. 1 von Amts wegen berücksichtigt.

Der Antrag kann bis zum Eintritt der Bestandskraft des aufgrund des Verlustrücktrags geänderten Bescheids gestellt werden, ggf. noch im Klageverfahren.[2] Vor dem BFH als Revisionsinstanz kann der Antrag nicht mehr gestellt werden. Wird der ESt-Bescheid des Rücktragjahrs gem. § 10d Abs. 1 S. 2 EStG geändert, weil sich die Höhe des Verlusts im Entstehungsjahr ändert, kann das Wahlrecht begrenzt auf den Erhöhungsbetrag neu ausgeübt werden (R 10d Abs. 3 S. 2 EStR 2012).

 

Rz. 60

Ein Arbeitnehmer muss zur Berücksichtigung eines Verlustabzugs nach § 10d EStG einen Antrag auf Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG stellen, sofern er nicht aus anderen Gründen zur ESt veranlagt wird. Hierzu ist die Abgabe einer ESt-Erklärung erforderlich. Bisher war der Antrag auf Veranlagung bis zum Ablauf des auf den Vz folgenden zweiten Kalenderjahrs zu stellen (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 S. 2 EStG a. F.).

 

Rz. 61

Durch das JStG 2008 v. 20.12.2007[3] ist die Zwei-Jahresfrist rückwirkend ab Vz 2005 gestrichen worden, sodass für eine Veranlagung die Festsetzungsfrist von 4 Jahren gilt.

Erfolgt für einen Vz keine Veranlagung, kann der in diesem Vz berücksichtigungsfähige Verlustabzug nicht in einem anderen Vz geltend gemacht werden. Für den Vz der Verlustentstehung erfolgt jedoch keine Minderung des verbleibenden Verlustvortrags, soweit der Arbeitnehmer nach § 10d Abs. 1 S. 4 EStG auf den Verlustrücktrag verzichtet hat (R 10d Abs. 4 S. 2-4 EStR 2012).

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