Rz. 55

Der Verlustabzug (Verlustrücktrag und Verlustvortrag) wird grundsätzlich von Amts wegen gewährt.

Abweichend hiervon kann der Steuerpflichtige auf die Inanspruchnahme des § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG ganz oder teilweise verzichten, soweit Verluste ab VZ 1994 nicht ausgeglichen werden können (Rz. 57). Zur Ausübung dieses Wahlrechts muss er einen Antrag stellen, ob und inwieweit er den Verlustrücktrag ausüben will bzw. ob er auf den Verlustrücktrag verzichtet und allein den Verlustvortrag wählt.

Stellt der Steuerpflichtige keinen Antrag, wird der Verlust nach § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG von Amts wegen berücksichtigt.

Der Antrag kann bis zur Bestandskraft des betreffenden ESt-Bescheids gestellt werden (Rz. 42), ggfs. noch im Klagverfahren. Wird der ESt-Bescheid des Rücktragsjahrs gem. § 10d Abs. 1 Satz 3 EStG geändert, weil sich die Höhe des Verlusts im Entstehungsjahr ändert, kann das Wahlrecht begrenzt auf den Erhöhungsbetrag neu ausgeübt werden.[1]

 

Rz. 56

Ein Arbeitnehmer muss zur Berücksichtigung eines Verlustabzugs nach § 10d EStG einen Antrag auf Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG stellen, sofern er nicht aus anderen Gründen zur ESt veranlagt wird. Der Antrag auf Veranlagung ist durch Abgabe einer Steuererklärung zu stellen, § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG.

 

Rz. 57

Durch das JStG 2008 vom 20.12.2007[2] ist die bisherige Zwei-Jahresfrist zur Abgabe der Steuererklärung rückwirkend ab VZ 2005 gestrichen worden, § 52 Abs. 55j Satz 2 EStG a.F. Für VZ bis einschließlich 2004 ist die Frist weiter zu beachten, sofern am 28.12.2007 über einen Antrag auf Veranlagung noch nicht bestandskräftig entschieden war.

Erfolgt für einen VZ keine Veranlagung, kann der in diesem VZ berücksichtigungsfähige Verlustabzug nicht in einem anderen VZ geltend gemacht werden. Für den VZ der Verlustentstehung erfolgt jedoch keine Minderung des verbleibenden Verlustvortrags, soweit der Arbeitnehmer nach § 10d EStG Abs. 1 Satz 4 EStG auf den Verlustrücktrag verzichtet hat.[3]

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