Rz. 181

Abziehbar sind Zuwendungen an politische Parteien, wenn die Partei bei Zufluss der Zuwendung als politische Partei i. S. d. § 2 PartG[1] anzusehen und nicht von der staatlichen Teilfinanzierung nach § 18 Abs. 7 PartG als verfassungswidrige Partei ausgeschlossen ist.[2] Danach ist eine Partei gegeben bei Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des deutschen Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbes. nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten. Eine solche Vereinigung verliert ihre Rechtsstellung als Partei, wenn sie sechs Jahre lang weder an einer Bundestags- noch an einer Landtagswahl teilgenommen hat. Mitglieder einer Partei können nur natürliche Personen sein, sie und die Mitglieder des Vorstands dürfen in ihrer Mehrheit keine Ausländer sein. Der Sitz oder die Geschäftsleitung der Partei darf sich nicht im Ausland befinden.

 

Rz. 182

Unabhängige Wählervereinigungen, die überwiegend auf kommunaler Ebene tätig werden, sind keine Parteien i. d. S., sodass Zuwendungen an sie nicht nach § 10b EStG abziehbar sind. Diese Regelung ist verfassungsgemäß, da für diese Vereinigungen § 34g EStG eine Steuerermäßigung von 50 % der Ausgaben, höchstens 825/1.650 EUR, vorsieht. § 34g EStG ist verfassungsgemäß.[3]

 

Rz. 183

Die Voraussetzungen des § 2 PartG müssen im Zeitpunkt des Zuflusses der Zuwendung gegeben sein.

 

Rz. 184

Begünstigt sind Mitgliedsbeiträge und Spenden. Hierzu gehören insbes. Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen, die durch die Satzung oder entsprechende Beschlüsse der zuständigen Parteigremien festgesetzt werden. Zu den Mitgliedsbeiträgen gehören auch Sonderbeiträge der Mandatsträger, nicht aber Beiträge an die Fraktion. Hierbei handelt es sich um durch das Mandat veranlasste Werbungskosten, die regelmäßig nach § 22 Nr. 4 EStG nicht abziehbar sind

Eine Parteispende durch Verzicht des Parteimitglieds auf Reisekostenerstattung kommt nicht in Betracht.[4]

Keine begünstigten Zuwendungsempfänger sind Parteien, die gem. § 18 Abs. 7 PartG von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen ist. Der Gesetzgeber hat die Regelung des § 18 Abs. 7 PartG in § 10b Abs. 2 S. 2 EStG (sowie § 34g Abs. 1 S. 1 EStG, § 50 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStDV) übernommen.[5]

Das Gesetz ist eine Reaktion auf das sog. NPD-Urteil des BVerfG, mit dem die NPD nicht verboten, aber als verfassungsfeindliche Partei angesehen wurde. Erst mit der Entscheidung des BVerfG, in der der Ausschluss der Partei von der staatlichen Teilfinanzierung festgestellt wird, entfällt nach Art. 21 Abs. 4 GG, § 46a BVerfGG für mindestens sechs Jahre die steuerliche Begünstigung dieser Partei.[6]

 

Rz. 185

Die Aufwendungen sind nur insoweit abziehbar, als für sie keine Steuerermäßigung nach § 34g EStG gewährt worden ist. Nach dieser Vorschrift ermäßigt sich die tarifliche ESt, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme des § 34f Abs. 3 EStG und § 35 EStG, um 50 % der Ausgaben, höchstens um 825/1.650 EUR. § 34g EStG geht § 10b EStG vor, der Stpfl. hat somit kein Wahlrecht, sondern die Steuerermäßigung ist von Amts wegen zu gewähren (§ 34g EStG Rz. 18).[7]

Rz. 186 einstweilen frei

 

Rz. 187

Nach § 50 Abs. 1 EStDV ist grundsätzlich auch für Zuwendungen an politische Parteien eine Zuwendungsbestätigung vorzulegen. Nach § 50 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStDV reicht aber die Vorlage von Bareinzahlungsbelegen, Buchungsbestätigungen oder Beitragsquittungen auf die der Verwendungszweck vom Empfänger aufgedruckt ist, aus.

[1] Zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes v. 10.7.2018, BGBl I 2018, 1116.
[3] BVerfG v. 9.4.1992, 2 BvF 2/89, BStBl II 1992, 766; BFH v. 20.3.2017, X R 55/14, BFH/NV 2017, 1230.
[5] G. zum Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der Parteienfinanzierung v. 18.7.2017, BGBl I 2017, 2730.
[7] Brandl, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 10b EStG Rz. 100.

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