Rz. 18

Die Steuerermäßigung wird von Amts wegen gewährt, eines Antrags des Stpfl. bedarf es somit nicht. Macht der Stpfl. Aufwendungen für Zuwendungen an politische Parteien geltend, hat die Steuerermäßigung Vorrang vor dem Sonderausgabenabzug nach § 10b EStG. Das FA muss Zuwendungen zunächst nach § 34g EStG berücksichtigen und darf erst für den überschießenden Betrag den Sonderausgabenabzug gewähren. Da die Steuerermäßigung 50 % der geleisteten Beträge beträgt, begünstigt diese Regelung alle Stpfl., da der Spitzensteuersatz zzt. 42 % beträgt.

Die Berücksichtigung erfolgt im Veranlagungsverfahren des Stpfl. zur ESt. Bei der Festsetzung der ESt ist die Steuerermäßigung bei der Ermittlung der voraussichtlichen Steuerschuld nach § 37 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen.[1]

 

Rz. 19

Im LSt-Ermäßigungsverfahren ist die Eintragung eines Freibetrags nicht vorgesehen (§ 39a Abs. 1 EStG). Sofern es sich um Zuwendungen an politische Parteien handelt, die nach § 10b EStG als Sonderausgaben abziehbar sind, ist die Eintragung eines Freibetrags möglich, nicht aber bei Zuwendungen an Vereine i. S. d. § 34g S. 1 Nr. 2 EStG (§ 39a Abs. 1 Nr. 2 EStG; R 39a.1 Abs. 2 Nr. 3 LStR 2023).

 

Rz. 20

§ 34g sieht einen Nachweis durch eine Zuwendungsbestätigung vor (§ 50 Abs. 1 S. 1 EStDV). Bei Zahlungen bis 300 EUR reicht der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung als Nachweis (§ 50 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStDV).[2]

[1] Brandl, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 34g EStG Rz. 9.
[2] BMF v. 7.11.2013, IV C 4 – S 2223/07/0018:005, BStBl I 2013, 1333: mit Anlagen 7 und 8, Muster für Zuwendungsbestätigungen in Geld und Sachzuwendungen.

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