Rz. 155

Die Zuwendungen gehören wie bisher zu den beschränkt abziehbaren Sonderausgaben, sind daher der Höhe nach begrenzt abziehbar.

Ab Vz 2007 ist die Rechtslage deutlich einfacher geworden. Abziehbar sind

  • bis zur Höhe von 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder
  • bis zur Höhe von 4 ‰ der Summe der gesamten Umsätze und der im Kj. aufgewendeten Löhne und Gehälter sowie zusätzlich zu diesen Höchstbeträgen
  • 1 Mio. EUR bei Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung.

Die bisherige Spreizung der Höchstbeträge von 5 % oder 10 % ist aufgegeben worden, ebenfalls die Großspendenregelung sowie der zusätzliche Spendenbetrag i. H. v. 20.450 EUR für Spenden an Stiftungen.

 

Rz. 156

Anzusetzen ist beim Vergleich zwischen 20 % und 4 ‰ der für den Stpfl. günstigere Betrag; eines Antrags bedarf es wie bisher nicht.

Der Begriff Umsatz und die Bemessung des Umsatzes knüpfen an das UStG an. Zur Summe der gesamten Umsätze gehören nicht nur die stpfl., sondern auch die steuerfreien Umsätze[1] sowie die nicht steuerbaren Umsätze.[2] Ist der Stpfl. Mitunternehmer einer Personengesellschaft, wird dieser Höchstbetrag von dem Teil der Summe der gesamten Umsätze und der im Kj. aufgewendeten Löhne und Gehälter der Personengesellschaft berechnet, der dem Anteil des Stpfl. am Gewinn der Gesellschaft entspricht.[3] Ist der Stpfl. an einer Personengesellschaft beteiligt, die Organträger einer körperschaftsteuerlichen Organschaft ist, bleibt zur Berechnung des Höchstbetrags aufgrund des Gesamtbetrags der Einkünfte, das dem Stpfl. anteilig zuzurechnende Einkommen der Organgesellschaft außer Ansatz.[4] Auch insoweit sind keine Änderungen eingetreten.

 
Praxis-Beispiel

Höchstbetragsberechnung

Der Stpfl. ist mit 20 % am Gewinn der Personen-Gesellschaft beteiligt. Der Umsatz beträgt 2 Mio. EUR. Löhne und Gehälter belaufen sich auf 500.000 EUR.

Der Stpfl. hat 2.000 EUR an Zuwendungen aufgewendet. Der Abzug ist bis zu 1.000 EUR zulässig.

20 % aus 20 % von 2 Mio. EUR + 500.000 EUR = 1.000 EUR.

 

Rz. 157

Übersteigen die Zuwendungen beide Höchstbetragsgrenzen oder können sie im Vz der Zuwendung nicht berücksichtigt werden, sind sie im Rahmen der Höchstbeträge in den folgenden Vz zeitlich unbeschränkt als Sonderausgaben abziehbar (§ 10b Abs. 1 S. 9 EStG). Zur Berechnung des Höchstbetrags sind Zuwendungen aus dem laufenden Jahr und dem Vortrag zusammenzufassen.

Eine Nichtberücksichtigung der Zuwendungen tritt ein, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte kleiner ist als die Zuwendungen oder wenn vorrangige Abzüge vom Gesamtbetrag der Einkünfte[5] wie der Verlustabzug oder die Sonderausgaben nach § 10 EStG und § 10a EStG kein ausreichendes Abzugspotenzial mehr für die Zuwendungen bieten. Durch das JStG 2008 v. 28.12.2007 ist diese Regelung präzisiert worden. Steuerlich berücksichtigt sollen alle Zuwendungen sein, die das Einkommen bis auf 0 EUR mindern. Vom Gesamtbetrag der Einkünfte sind dabei zunächst der Verlustabzug nach § 10d EStG sowie die Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 3 und 4 EStG sowie § 10c EStG abzuziehen. Anschließend mindern die abziehbaren Zuwendungen den verbleibenden Restbetrag bis auf 0 EUR. Die darüber hinausgehenden Zuwendungen sind nach § 10b Abs. 1 S. 9 EStG vorzutragen.

Die Abzugs- und Rücktragsbeschränkung für Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) gem. § 10b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG und § 10b Abs. 1 S. 9 EStG ist verfassungsgemäß.[6]

 

Rz. 158

Verfahrensrechtlich verweist § 10b Abs. 1 S. 10 EStG auf § 10d Abs. 4 EStG, sodass der vorzutragende Zuwendungsabzug – wie bisher – gesondert festzustellen ist. Ein verbleibender Spendenvortrag für eine Spende in den Vermögensstock ist erstmals zum Schluss des Vz des Zuwendungsjahres gesondert festzustellen. Dieser Bescheid hat für die nachfolgenden ESt-Bescheide hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 10b Abs. 1a EStG Bindungswirkung.[7]

 

Rz. 159

Ab Vz 2009 ist nach dem UntStRG 2008 v. 14.8.2007[8] die Abgeltungssteuer auf private Kapitaleinkünfte in Kraft getreten, sodass entsprechende Einkünfte nicht mehr bei der Veranlagung anzusetzen sind.[9] Bestehen daher die Einkünfte ausschließlich oder nahezu ausschließlich aus privaten Kapitaleinkünften, wird sich der Abzug der Zuwendungen nicht oder nur gering auswirken, sofern der Stpfl. nicht die Einbeziehung dieser Einkünfte beantragt (§ 2 Abs. 5b S. 2 Nr. 1 EStG). In diesen Fällen wird auch der unbegrenzte Vortrag der nicht ausgenutzten Zuwendungen bei unveränderten Einkünften hieran nichts ändern. Der nicht ausgenutzte Zuwendungsvortrag ist im Fall des Todes des Stpfl. nicht vererbbar. Dies gilt entsprechend zur geklärten Problematik der Vererblichkeit des Verlustabzugs nach § 10d EStG (§ 10d EStG Rz. 18f.).

 

Rz. 160

Das Gesetz sieht keine Verdoppelung der Abzugshöchstbeträge bei zusammen veranlagten Ehegatten vor. Der Abzugshöchstbetrag steht jedem Ehegatten allein zu, sodass ein Ehegatte einen nicht ausgenutzten Abzugsbetrag des anderen Ehegatten nicht in Anspruch nehmen kann.[10]

 

Rz. 161

Der Höchstbetrag für Spenden an Stiftungen beträgt 1 ...

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