Rz. 70

Die Zuwendungen gehören zu den beschränkt abziehbaren Sonderausgaben, sind daher der Höhe nach begrenzt.

 

Rz. 71–102

vorläufig frei

 

Rz. 103

Die Zuwendungen gehören nach wie vor zu den beschränkt abziehbaren Sonderausgaben, sind daher der Höhe nach begrenzt abziehbar.

Seit VZ 2007 ist die Rechtslage deutlich einfacher geworden. Abziehbar sind Zuwendungen

  • bis zur Höhe von 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder
  • bis zur Höhe von 4 ‰ der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter sowie zusätzlich zu diesen Höchstbeträgen
  • 1 Mio. EUR bei Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung.

Die bisherige Spreizung der Höchstbeträge von 5 % oder 10 % ist aufgegeben worden, ebenfalls die Großspendenregelung sowie der zusätzliche Spendenbetrag von 20.450 EUR für Spenden an Stiftungen.

Anzusetzen ist beim Vergleich zwischen 20 % und 4 ‰ der für den Steuerpflichtigen günstigere Betrag; eines Antrags bedarf es wie bisher nicht.

Der Begriff Umsatz und die Bemessung des Umsatzes knüpfen an das UStG an. Zur Summe der gesamten Umsätze gehören nicht nur die steuerpflichtigen, sondern auch die steuerfreien Umsätze[1]

sowie die nicht steuerbaren Umsätze.[2]

Ist der Steuerpflichtige Mitunternehmer einer Personengesellschaft, wird dieser Satz von dem Teil der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter der Personengesellschaft berechnet, der dem Anteil des Steuerpflichtigen am Gewinn der Personengesellschaft entspricht.[3]

Ist der Steuerpflichtige an einer Personengesellschaft beteiligt, die Organträger einer körperschaftlichen Organschaft ist, bleibt zur Berechnung des Höchstbetrags aufgrund des Gesamtbetrags der Einkünfte, das dem Steuerpflichtigen anteilig zuzurechnende Einkommen der Organschaft außer Ansatz.[4]

Auch insoweit sind keine Änderungen eingetreten.

Rechtslage seit VZ 2007

 

Rz. 103a

Übersteigen die Zuwendungen beide Höchstbetragsgrenzen oder können sie im VZ der Zuwendung nicht berücksichtigt werden, sind sie im Rahmen der Höchstbeträge in den folgenden VZ zeitlich unbeschränkt als Sonderausgaben abziehbar. Zur Berechnung des Höchstbetrags sind Zuwendungen aus dem laufenden Jahr und dem Vortrag zusammenzufassen.

Eine Nichtberücksichtigung der Zuwendungen tritt ein, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte kleiner ist als die Zuwendungen oder wenn vorrangige Abzüge vom Gesamtbetrag der Einkünfte[5] wie der Verlustabzug oder die Sonderausgaben nach § 10 EStG und § 10 a EStG kein ausreichendes Abzugspotenzial mehr für die Zuwendungen bieten. Durch das JStG 2008[6] ist diese Regelung präzisiert worden. Steuerlich berücksichtigt sollen alle Zuwendungen sein, die das Einkommen auf 0 EUR mindern. Vom Gesamtbetrag der Einkünfte sind dabei zunächst der Verlustabzug nach § 10 d EStG sowie die Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 3 und 4 EStG sowie § 10 c EStG abzuziehen. Anschließend mindern die abziehbaren Zuwendungen den verbleibenden Restbetrag auf 0 EUR. Die darüber hinausgehenden Zuwendungen sind nach § 10 b Abs. 1 Satz 9 EStG vorzutragen.

Die Abzugs- und Rücktragsbeschränkung für Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) gem. § 10b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG und § 10b Abs. 1 Satz 9 EStG ist verfassungsgemäß.[7]

Verfahrensrechtlich verweist Abs. 1 Satz 10 auf § 10 d Abs. 4 EStG, sodass der vorzutragende Zuwendungsabzug – wie bisher – gesondert festzustellen ist. Ein verbleibender Spendenvortrag für eine Spende in den Vermögensstock ist erstmals zum Schluss des VZ des Zuwendungsjahres gesondert festzustellen. Dieser Bescheid hat für die nachfolgenden ESt-Bescheide hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 10b Abs. 1a EStG Bindungswirkung.[8]

 

Rz. 104

Ab VZ 2009 ist nach dem UntStReformG 2008[9] die Abgeltungsteuer auf private Kapitaleinkünfte in Kraft getreten, sodass entsprechende Einkünfte nicht mehr bei der Veranlagung anzusetzen sind.[10] Bestehen daher die Einkünfte eines Steuerpflichtigen ausschließlich oder nahezu ausschließlich aus privaten Kapitaleinkünften, wird sich der Abzug der Zuwendungen nicht oder nur gering auswirken, soweit nicht der Steuerpflichtige die Einbeziehung dieser Einkünfte beantragt, § 2 Abs. 5b EStG. In diesen Fällen wird auch der unbegrenzte Vortrag der nicht ausgenutzten Zuwendungen bei unveränderten Einkünften hieran nichts ändern. Möglicherweise bietet sich aber dann ein Antrag auf Veranlagung nach § 32 d Abs. 4 EStG an.

Der nicht ausgenutzte Zuwendungsvortrag ist im Falle des Todes des Steuerpflichtigen nicht vererbbar. Dies gilt entsprechend zur geklärten Problematik der Vererblichkeit des Verlustabzugs nach § 10 d EStG.[11] Verfahrensrechtlich verweist § 10 b Abs. 1a Satz 10 EStG auf § 10 d Abs. 4 EStG, sodass der vorzutragende Abzug – wie bisher – gesondert festzustellen ist.

 

Rz. 105

Das Gesetz sieht keine Verdoppelung der Abzugshöchstbeträge bei zusammen veranlagten Ehegatten/Lebenspartnern vor. Der Abzugshöchstbetrag steht jedem Ehegatten/Lebenspartner alleine zu, sodass ein Ehegatte/Lebenspartner einen nicht au...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge