Rz. 129

Die Zuwendungen gehören zu den beschränkt abziehbaren Sonderausgaben und sind daher der Höhe nach begrenzt.

6.1 Rechtslage bis Vz 2006

6.1.1 Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher sowie der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke

 

Rz. 130

Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher sowie der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke durften bis zur Höhe von insgesamt 5 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder

  • bis zur Höhe von 2 ‰ der Summe der gesamten Umsätze und der im Kj. aufgewendeten Löhne und Gehälter

abgezogen werden. Einkünfte aus steuerfreien Einnahmen, z. B. Veräußerungsgewinne nach § 16 Abs. 4 EStG, sind bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht zu berücksichtigen.[1]

Eine weitere Kommentierung unterbleibt angesichts des Zeitablaufs.

Rz. 131–135 einstweilen frei

6.1.2 Zuwendungen an Stiftungen

6.1.2.1 Zuwendungen an Stiftungen nach § 10b Abs. 1 S. 3 EStG

 

Rz. 136

Die begünstigten Zuwendungen an Stiftungen (Rz. 93ff.) waren über die Höchstbeträge des § 10b Abs. 1 S. 1, 2 EStG hinaus bis zum Vz 2006 bis zur Höhe von 20.450 EUR (bis 31.12.2001: 40.000 DM) als Sonderausgaben abziehbar. Der abziehbare Zuwendungsbetrag wurde damit zusätzlich zu den bisherigen Höchstbeträgen gewährt.

6.1.2.2 Zuwendungen in den Vermögensstock anlässlich der Gründung einer Stiftung

 

Rz. 137

Die Zuwendungen können nach § 10b Abs. 1a EStG im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Vz nach Antrag des Stpfl. bis zu einem Betrag von 307.000 EUR (bis 31.12.2001: 600.000 DM) neben den als Sonderausgaben i. S. d. Abs. 1 zu berücksichtigenden Zuwendungen und über den nach § 10b Abs. 1 EStG zulässigen Höchstbetrag hinaus abgezogen werden.

Eine weitere Kommentierung unterbleibt angesichts des Zeitablaufs.

Rz. 138–154 einstweilen frei

6.2 Rechtslage ab Vz 2007

 

Rz. 155

Die Zuwendungen gehören wie bisher zu den beschränkt abziehbaren Sonderausgaben, sind daher der Höhe nach begrenzt abziehbar.

Ab Vz 2007 ist die Rechtslage deutlich einfacher geworden. Abziehbar sind

  • bis zur Höhe von 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder
  • bis zur Höhe von 4 ‰ der Summe der gesamten Umsätze und der im Kj. aufgewendeten Löhne und Gehälter sowie zusätzlich zu diesen Höchstbeträgen
  • 1 Mio. EUR bei Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung.

Die bisherige Spreizung der Höchstbeträge von 5 % oder 10 % ist aufgegeben worden, ebenfalls die Großspendenregelung sowie der zusätzliche Spendenbetrag i. H. v. 20.450 EUR für Spenden an Stiftungen.

 

Rz. 156

Anzusetzen ist beim Vergleich zwischen 20 % und 4 ‰ der für den Stpfl. günstigere Betrag; eines Antrags bedarf es wie bisher nicht.

Der Begriff Umsatz und die Bemessung des Umsatzes knüpfen an das UStG an. Zur Summe der gesamten Umsätze gehören nicht nur die stpfl., sondern auch die steuerfreien Umsätze[1] sowie die nicht steuerbaren Umsätze.[2] Ist der Stpfl. Mitunternehmer einer Personengesellschaft, wird dieser Höchstbetrag von dem Teil der Summe der gesamten Umsätze und der im Kj. aufgewendeten Löhne und Gehälter der Personengesellschaft berechnet, der dem Anteil des Stpfl. am Gewinn der Gesellschaft entspricht.[3] Ist der Stpfl. an einer Personengesellschaft beteiligt, die Organträger einer körperschaftsteuerlichen Organschaft ist, bleibt zur Berechnung des Höchstbetrags aufgrund des Gesamtbetrags der Einkünfte, das dem Stpfl. anteilig zuzurechnende Einkommen der Organgesellschaft außer Ansatz.[4] Auch insoweit sind keine Änderungen eingetreten.

 
Praxis-Beispiel

Höchstbetragsberechnung

Der Stpfl. ist mit 20 % am Gewinn der Personen-Gesellschaft beteiligt. Der Umsatz beträgt 2 Mio. EUR. Löhne und Gehälter belaufen sich auf 500.000 EUR.

Der Stpfl. hat 2.000 EUR an Zuwendungen aufgewendet. Der Abzug ist bis zu 1.000 EUR zulässig.

20 % aus 20 % von 2 Mio. EUR + 500.000 EUR = 1.000 EUR.

 

Rz. 157

Übersteigen die Zuwendungen beide Höchstbetragsgrenzen oder können sie im Vz der Zuwendung nicht berücksichtigt werden, sind sie im Rahmen der Höchstbeträge in den folgenden Vz zeitlich unbeschränkt als Sonderausgaben abziehbar (§ 10b Abs. 1 S. 9 EStG). Zur Berechnung des Höchstbetrags sind Zuwendungen aus dem laufenden Jahr und dem Vortrag zusammenzufassen.

Eine Nichtberücksichtigung der Zuwendungen tritt ein, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte kleiner ist als die Zuwendungen oder wenn vorrangige Abzüge vom Gesamtbetrag der Einkünfte[5] wie der Verlustabzug oder die Sonderausgaben nach § 10 EStG und § 10a EStG kein ausreichendes Abzugspotenzial mehr für die Zuwendungen bieten. Durch das JStG 2008 v. 28.12.2007 ist diese Regelung präzisiert worden. Steuerlich berücksichtigt sollen alle Zuwendungen sein, die das Einkommen bis auf 0 EUR mindern. Vom Gesamtbetrag der Einkünfte sind dabei zunächst der Verlustabzug nach § 10d EStG sowie die Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 3 und 4 EStG sowie § 10c EStG abzuziehen. Anschließend mindern die abziehbaren Zuwendungen den verbleibenden Restbetrag bis auf 0 EUR. Die darüber hinausgehenden Zuwendungen sind nach § 10b Abs. 1 S. 9 EStG vorzutragen.

Die Abzugs- und Rücktragsbeschränkung für Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) gem. § 10b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG und § 10b Abs. 1 S. 9 EStG ist verfassungsgemäß.[6]

 

Rz. 158

Verfahrensrechtlich verweist § 10b Abs. 1 S. 10 EStG auf § 1...

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