Rz. 93

Durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen v. 14.7.2000[1] sind weitere Begünstigungstatbestände als § 10b Abs. 1 S. 3 und Abs. 1a EStG eingefügt worden, um hierdurch die steuerlichen Rahmenbedingungen für Stiftungen zu verbessern.

 

Rz. 94

Begünstigt waren Spenden[2] an Stiftungen des öffentlichen Rechts und an nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreite Stiftungen des privaten Rechts zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke i. S. d. §§ 5254 AO (§ 10b Abs. 1 S. 3 EStG a. F.) bis zu 20.450 EUR über die allgemeine Förderung hinaus.

 

Rz. 95

Begünstigt waren nach § 10b Abs. 1a EStG a. F. Zuwendungen in den Vermögensstock einer Stiftung anlässlich der Neugründung einer Stiftung bis zu 307.000 EUR. Dieser Betrag konnte insgesamt auf 10 Jahre verteilt werden.

 

Rz. 96

Durch Gesetz v. 15.10.2007 ist der zusätzliche Spendenbetrag von 20.450 EUR gestrichen worden. Nunmehr können Spenden in den Vermögensstock der Stiftung im Jahr der Spende und in den folgenden neun Vz bis zu einem Gesamtbetrag von 1.000.000 EUR zusätzlich zu den Höchstbeträgen nach § 10b Abs. 1 S. 1 EStG abgezogen werden. Der Betrag von 1.000.000 EUR bezieht sich auf den gesamten 10-Jahreszeitraum und kann innerhalb dieses Zeitraums der Höhe nach nur einmal in Anspruch genommen werden, bei Ehegatten/eingetragenen Lebenspartnern (§ 2 Abs. 8 EStG) von jedem, wenn er selbst die 1.000.000 EUR erbracht hat. Hat etwa der eine Ehegatte 1.500.000 EUR erbracht, kann er nur 1.000.000 EUR abziehen; ein Übertrag auf den anderen Ehegatten ist nicht zulässig.

Durch das EhrenamtsstärkungsG v. 21.3.2013 ist diese Rechtslage ab 1.1.2013 geändert worden. Für Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, können 2.000.000 EUR abgezogen werden, unabhängig davon, wer den Betrag erbracht hat; d. h. im Beispiel, dass bei der Veranlagung der Ehegatten 1.500.000 EUR abzuziehen sind. Es muss nicht nachgewiesen werden, dass die Spende von beiden wirtschaftlich getragen wurde. Wird innerhalb des 10-Jahreszeitraums zur Einzelveranlagung gewechselt, ist der verbleibende Spendenvortrag aufzuteilen. Zugleich ist durch dasselbe Gesetz der Begriff des Vermögensstocks als zu erhaltendes Vermögen der Stiftung definiert worden. Zuwendungen in das verbrauchbare Vermögen der Stiftung sind nach § 10b Abs. 1a S. 2 EStG nicht begünstigt.

Das Vermögen einer Verbrauchsstiftung ist zum Verbrauch innerhalb eines bestimmten Zeitraums bestimmt. Zum zu erhaltenden Vermögen einer Stiftung gehören insbesondere Vermögenswerte, die anlässlich der Stiftung zugewendet werden und nicht zum Verbrauch bestimmt sind, Handelt es sich um eine Stiftung, die sowohl verbrauchbares als auch nicht verbrauchbares Vermögen hat, sind Spenden in das nicht verbrauchbare Vermögen nach § 10b Abs. 1a EStG abziehbar, Spenden in das verbrauchbare Vermögen nach § 10b Abs. 1 EStG. Hierbei muss der Spender gegenüber der Stiftung deutlich machen, in welches Vermögen seine Spende erfolgt.[3]

Gefördert werden auch Spenden nach Errichtung der Stiftung mit der ausdrücklichen Bestimmung, dass die Spende der Vermögensausstattung zugutekommen soll (sog. Zustiftungen).[4] Begünstigt sind auch Spenden an Stiftungen, die Spenden für andere Stiftungen sammeln (sog. Spendensammel- oder Förderungsstiftungen).

Rz. 97–98 einstweilen frei

[1] G. v. 14.7.2000, BStBl I 2000, 1192.
[2] Stiftungen haben keine Mitglieder, sodass nur der Begriff der Spenden verwendet wird, nicht der der Zuwendungen.
[3] BMF v. 15.9.2014, IV C 4 – S 2223/07/0006:005, BStBl I 2014, 1278, ZIffer 1a Buchst. cc; Hackenberg, NWB 2016, 355; Hackenberg, NWB 2016, 179.

3.2.4.1 Stiftungen

 

Rz. 99

Der Begriff der Stiftungen ist im Gesetz nicht definiert. Zu unterscheiden sind die rechtsfähigen Stiftungen des privaten oder öffentlichen Rechts von den nichtrechtsfähigen unselbstständigen Stiftungen.[1]

 

Rz. 100

Stiftungen des Privatrechts sind rechtsfähige juristische Personen, in denen ein bestimmtes Vermögen (Zweckvermögen) rechtlich verselbstständigt wird, um für eine gewisse Dauer einen bestimmten Zweck[2] mithilfe eines ihnen gewidmeten Vermögens nach dem Willen des Stifters zu verfolgen (§§ 80ff. BGB).[3] Zur Entstehung einer selbstständigen Stiftung des Privatrechts sind ein einseitiger privater Stiftungsakt (einseitiges Rechtsgeschäft, Stiftungsgeschäft) sowie eine staatliche Genehmigung durch die zuständige Behörde des Bundeslands, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll, erforderlich (§ 80 Abs. 1 BGB).[4]

 

Rz. 101

Unselbstständige oder treuhänderische Stiftungen werden durch Vertrag zwischen dem Stifter (Treugeber) und einem Treuhänder (Stiftungsträger) geschlossen. Diese Art der Stiftung verfügt über keine eigene Rechtspersönlichkeit.[5] Das übertragene Vermögen wird Eigentum des Stiftungsträgers und bildet ein nichtrechtsfähiges Sondervermögen.

 

Rz. 102

Stiftungen des öffentlichen Rechts sind mit Rechtsfähigkeit ausgestattete Vermögensbestände, die grundsätzlich vom Staat durch Gesetz oder V...

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