2.1 Allgemeines

 

Rz. 26

Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) i. S. d. § 10b EStG sind Ausgaben, die vom Stpfl. freiwillig und ohne Gegenleistung (unentgeltlich) zur Förderung gemeinnütziger (§ 52 AO), mildtätiger (§ 53 AO) und kirchlicher (§ 54 AO) Zwecke geleistet werden. Durch den Ersatz des Begriffs der Ausgaben durch den der Zuwendungen (Rz. 1) hat sich sachlich nichts geändert. Voraussetzung für den Abzug der Zuwendungen ist, dass die Ausgabe freiwillig, d. h. ohne rechtliche Verpflichtung bzw. bei freiwillig eingegangener Verpflichtung, und unentgeltlich, d. h. ohne Gegenleistung des Empfängers bzw. ohne unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung, erbracht wird.[1]

[1] Allg. A.; BFH v. 12.9.1990, I R 65/86, BStBl II 1991, 258; BFH v. 5.2.1992, I R 63/91, BStBl II 1992, 748; BFH v. 2.8.2006, XI R 6/03, BStBl II 2007, 8, BFH/NV 2006, 2339; BFH v. 12.10.2011, I R 102/10, BFH/NV 2012, 517; Brandl, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 10b EStG Rz. 16; Heinicke, in Schmidt, EStG, 2020, § 10b EStG Rz. 2, 3, 5.

2.2 Zuwendungen

 

Rz. 27

Zuwendungen sind Ausgaben, auch wenn letzterer Begriff durch den der Zuwendungen ersetzt worden ist. Eine sachliche Änderung ist hierdurch aber nicht eingetreten. Eine gesetzliche Definition der Ausgaben findet sich im EStG nicht, jedoch kann aus dem Begriff der Einnahmen gem. § 8 Abs. 1 EStG im Umkehrschluss der Ausgabenbegriff dahin bestimmt werden, dass er alle abfließenden Güter (§ 11 EStG) in Geld oder Geldeswert erfasst. Hierunter fallen neben Geldzahlungen und Sachzuwendungen auch Aufwendungen, die der Stpfl. im Zusammenhang mit ansonsten nicht berücksichtigungsfähigen Leistungen erbringt.[1] Ohne Bedeutung ist es, ob die Zuwendungen einmalig oder in Form wiederkehrender Leistungen erbracht werden.

 

Rz. 28

Zu den Ausgaben gehört auch die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums, z. B. durch unentgeltliche Überlassung eines geleasten Gegenstands.[2]

 

Rz. 29

Die Zuwendung muss zu einer endgültigen wirtschaftlichen Belastung des Spenders führen.[3] Daran fehlt es, wenn ein Ehegatte Zahlungen zur Erhaltung des unter Denkmalschutz stehenden Einfamilienhauses seiner mit ihm zusammen veranlagten Ehefrau leistet. Gem. § 26b EStG werden aber bei der Zusammenveranlagung von Eheleuten diese als Einheit angesehen, sodass es für den Spendenabzug nicht darauf ankommt, welcher Ehegatte die Zahlung geleistet hat.[4] oder TV-Gewinne Prominenter gespendet werden, da die Prominenten über den Gewinn nicht frei verfügen können, sodass mangels Zuflusses bei ihnen auch keine Ausgabe vorliegen kann.[5] Eine Zuwendung kann mit der Auflage verbunden sein, sie für bestimmte steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden (Zweckbindung).[6] Unzulässig ist aber die Auflage, die Zuwendung an eine natürliche Person weiterzugeben.[7]

 

Rz. 30

Zuwendungen werden regelmäßig in Geld geleistet. Begünstigt sind aber auch Sachzuwendungen und die Zuwendung von gebrauchten Wirtschaftsgütern.[8] Sachzuwendungen sind grundsätzlich mit dem gemeinen Wert anzusetzen (§ 10b Abs. 3 S. 3 EStG). Das ist nach § 9 Abs. 2 BewG der Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dies gilt nach § 10b Abs. 3 EStG S. 3 i. d. F. des JStG 2009 ab Vz 2009 aber nur, wenn die Veräußerung des Wirtschaftsguts im Zeitpunkt der Zuwendung keinen Besteuerungstatbestand erfüllen würde. In allen übrigen Fällen dürfen nach Abs. 3 S. 4 i. d. F. des JStG 2009 die fortgeführten Anschaffungs-/Herstellungskosten nur überschritten werden, soweit eine Gewinnrealisierung stattgefunden hat.

 
Praxis-Beispiel

Zuwendung einer Beteiligung an steuerbegünstigte Körperschaft

Wird einer steuerbegünstigten Körperschaft z. B. eine Beteiligung i. S. d. § 17 EStG zugewendet, führt dies mangels eines Realisierungstatbestands i. S. d. § 17 EStG nicht zu einem Veräußerungsgewinn. Gleichzeitig konnte aber nach § 10b Abs. 3 S. 3 EStG a. F. der gemeine Wert als Zuwendung angesetzt werden. Der Gesetzgeber sieht hierin einen nicht gerechtfertigten Steuervorteil, der durch die Neuregelung des § 10b Abs. 3 S. 3, 4 EStG verhindert wird.

 

Rz. 31

Hat der Stpfl. das Wirtschaftsgut unmittelbar vor seiner Zuwendung einem Betriebsvermögen entnommen, darf als Zuwendung höchstens der bei der Entnahme angesetzte Wert zugrunde gelegt werden (§ 10b Abs. 3 S. 2 EStG). Diese Regelung ist durch das EhrenamtsstärkungsG v. 21.3.2013 neu formuliert worden, ohne dass eine sachliche Änderung eingetreten ist. Klarstellend ist in das Gesetz aufgenommen worden, dass die auf die Entnahme entfallende USt zur Zuwendungshöhe gehört. Auch dies war bisher bereits geltendes Recht. Diese Einschränkung ist erforderlich, weil § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 5 EStG die Bewertung einer Sachentnahme mit dem Buchwert gestattet, wenn der entnommene Gegenstand unentgeltlich einer bestimmten, nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreiten Körperschaft überlassen wird, die ausschließlich und unmittelbar der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dient. Das gilt bisher nach dem Verweis in ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge