1 Allgemeines

1.1 Überblick, Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 10b EStG ist durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements v. 10.10.2007[1] neu gefasst worden. Damit werden die steuerbegünstigten Zwecke nunmehr allein in §§ 5254 AO, die berechtigten Empfänger in der Vorschrift selbst geregelt. §§ 48, 49 EStDV und die Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV sind daher aufgehoben worden. Der bisher gesplittete Höchstbetrag des Abzugs von 5 % bzw. 10 % wird einheitlich auf 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte bzw. von 2 auf 4 ‰ der Summe der gesamten Umsätze und der im Kj. aufgewendeten Löhne und Gehälter angehoben. Die Großspendenregelung mit dem zeitlich begrenzten Rück- und Vortrag und der zusätzliche Abzugsbetrag für Spenden an Stiftungen werden durch einen zeitlich unbegrenzten Zuwendungsvortrag ersetzt. Die Neuregelung gilt grundsätzlich ab Vz 2007, Abs. 1 und Abs. 1a sind auf Zuwendungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2006 geleistet werden. Auf Antrag des Stpfl. ist auf Zuwendungen, die im Vz 2007 geleistet werden, § 10b EStG i. d. F. des Gesetzes v. 14.7.2000 anzuwenden (§ 52 Abs. 24b S. 2, 3 EStG).

 

Rz. 2

Die Vorschrift regelt den Abzug von Zuwendungen an bestimmte Empfänger zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke und Zuwendungen an politische Parteien als Sonderausgaben. Das Gesetz verwendet den Begriff der Zuwendungen als Oberbegriff für Spenden und Mitgliedsbeiträge, in Abs. 1a bei Zuwendungen an bestimmte Stiftungen nur den Begriff der Spenden, da es bei Stiftungen keine Mitgliedsbeiträge gibt. Der Begriff der Ausgaben ist dadurch ersetzt worden.[2]

 

Rz. 3

Durch das JStG 2008 v. 20.12.2007[3], das JStG 2009 v. 19.12.2008[4], das EU-Vorgabegesetz v. 8.4.2010[5], das EhrenamtsstärkungsG v. 21.3.2013,[6] das AmtshilfeRLUmsG v. 26.6.2013,[7] sind weitere Änderungen eingefügt worden (Rz. 7, 13, 25, 103, 108).

 

Rz. 3a

Mit dem EU-Vorgabengesetz ist die Rspr. des EuGH[8] umgesetzt und der Kreis der Empfänger steuerbegünstigter Zuwendungen ausgeweitet worden. Auch ausl. juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentliche Dienststellen im EU- oder EWR-Ausland können unter weiteren Voraussetzungen Empfänger nach § 10b EStG abziehbarer Spenden sein (Rz. 118ff.), ebenso Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen mit Sitz im EU/EWR-Ausland, wenn sie gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 i. V. m. § 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG steuerbefreit wären, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würden. Bei nicht im Inland ansässigen Empfängern ist zusätzlich erforderlich, dass durch den anderen EU/EWR-Staat Amtshilfe und Unterstützung bei der Beitreibung etwaiger Haftungsansprüche nach § 10b Abs. 4 EStG geleistet wird (Rz. 118ff.). Werden die Zuwendungen an inländische oder ausl. Empfänger geleistet, die ihre steuerbegünstigten Zwecke ausschließlich im Ausland verwirklichen, sind die Zuwendungen nur dann abziehbar, wenn die verfolgten steuerbegünstigten Zwecke einen Inlandsbezug haben mit Förderung einer natürlichen Person mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland oder zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen können (Rz. 50f.). Dies gilt entsprechend auch für Stiftungen (§ 10b Abs. 1a S. 1 EStG). Die Neuregelung des § 10b Abs. 1 S. 1–5, Abs. 1a S. 1 und Abs. 4 S. 4 EStG ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die ESt noch nicht bestandskräftig festgesetzt worden ist (§ 52 Abs. 24e S. 5 EStG a. F.). § 10b Abs. 1 S. 6 EStG ist auf Zuwendungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2009 geleistet werden (§ 52 Abs. 24e S. 6 EStG a. F.).

 

Rz. 3b

Mit dem EhrenamtsstärkungsG v. 21.3.2013 wird klargestellt, dass der Begriff des Vermögensstocks in § 10b Abs. 1a EStG das zu erhaltende Vermögen meint, und dass Zuwendungen in das verbrauchbare Vermögen nicht unter § 10b EStG fallen. Bei zusammen veranlagten Ehegatten/eingetragenen Lebenspartnern (§ 2 Abs. 8 EStG) beträgt der Höchstbetrag 2 Mio. EUR. Bei Entnahmen aus dem Betriebsvermögen ist die Zuwendung in Höhe des Entnahmewerts anzusetzen zzgl. USt auf die Entnahme. Nach § 10b Abs. 4 S. 2 EStG haftet derjenige, der die zweckfremde Verwendung von Zuwendungen veranlasst, nur noch für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Zuwendungsbestätigungen nach § 50 Abs. 1 EStDV dürfen nur noch unter den Voraussetzungen des § 60a AO und unter Berücksichtigung des § 63 Abs. 5 AO ausgestellt werden. Die Änderungen gelten ab 1.1.2013.[9]§ 50 EStDV ist durch das StModernG v. 18.7.2016 für Zuwendungen, die dem Zuwendungsempfänger nach dem 31.12.2016 zufließen, geändert worden.[10]

Aufgrund des Gesetzes zum Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der Parteienfinanzierung v. 18.7.2017 wurde in § 10b Abs. 2 S. 1 EStG mit Wirkung ab 29.7.2017 ein Verweis auf § 18 Abs. 7 PartG aufgenommen und damit die verfassungsrechtliche Rechtslage in Art. 21 Abs. 3, 4 GG im EStG nachvollzogen. Ein entsprechender Verweis auf § 18 Abs. 7 PartG ist in § 50 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStDV erfolgt.[11]

Durch das JStG 2019 v. 12.12.2019 ist in Abs. 1 S. 8 eine neue Nr. 5 eingefügt worden.[12]

Mit dem JStG 2020 v. 21.12.2020 wurden die...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge