Rz. 70a

Mit Wirkung vom 1.1.2023 wurden die Regelungen in Abs. 1a neu in § 10a EStG eingefügt (Rz. 12g). Sie vereinfachen das Riester-Verfahren bei Personen, die aufgrund der Anrechnung von Kindererziehungszeiten bei inländischen gesetzlichen Rentenversicherungsträgern dem förderberechtigten Personenkreis angehören. Personen gelten in der Zeit, für die ihnen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind, als pflichtversichert (§ 3 S. 1 Nr. 1 SGB VI). Kindererziehungszeiten werden grds. in den ersten 3 Lebensjahren des Kindes berücksichtigt (§ 56 Abs. 1 S. 1 SGB VI).

 

Rz. 70b

Da das Verfahren zur Feststellung von Kindererziehungszeiten durch die gesetzlichen Rentversicherungsträger und das Förderverfahren nach § 10a EStG/Abschnitt XI EStG aufgrund der Feststellung von Kindererziehungszeiten durch die ZfA unterschiedliche Ausrichtungen haben, kam es zu erheblichen zeitlichen Diskrepanzen. Während Kindererziehungszeiten auch noch während des Antragsverfahrens beim Rentenversicherungsträger geltend gemacht werden können, müssen im Zulageverfahren die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen bereits im jeweiligen Beitragsjahr (§ 88 EStG) vorliegen. Da für den Nachweis der Rentenversicherungspflicht die Angaben des zuständigen Sozialversicherungsträgers maßgebend sind (§ 14 Abs. 1 S. 1 AltDV), mussten diejenigen Personen, die anrechnungsfähige Kindererziehungszeiten geltend machen wollten, beim zuständigen gesetzlichen Rentenversicherungsträger jährlich einen Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten stellen, was aber häufig aus Unkenntnis unterblieben ist[1].

 

Rz. 70c

Um zu verhindern, dass Personen Kindererziehungszeiten nach § 56 SGB VI nur aufgund eines fehlenden oder noch nicht beschiedenen Antrags bis auf weiteres nicht angerechnet bekommen, werden diese durch § 10a Abs. 1a S. 1 EStG einem Pflichtversicherten zunächst gleichgestellt. Voraussetzung ist aber, dass die Kinderzulage zumindest beantragt wird und das Kind das vierte Lebensjahr im Beitragsjahr noch nicht vollendet hat (Rz. 70a). In einem zweiten Schritt muss der Stpfl. spätestens am vierten Tag nach Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindes die Anrechnung der Kindererziehungszeiten bei der gesetzlichen Rentenversicherung beantragen (§ 10a Abs. 1a S. 2 EStG). Dies ist notwendig, weil die ZfA selbst keine abschließende Prüfung der Voraussetzungen des § 56 SGB VI vornehmen kann. Folgerichtig entfällt rückwirkend die Förderberechtigung, wenn die Kindererziehungszeiten vom Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nicht anerkannt werden (§ 10a Abs. 1a S. 3 EStG). § 10a Abs. 1a S. 4 EStG trifft eine spezielle Regelung für Kinder, die am 1. Januar eines Jahres geboren wurden. Hier wird abweichend auf die Vollendung des fünften Lebensjahres abgestellt, um den Eltern dieser Kinder ausreichend Zeit für die Beantragung der Kindererziehungszeiten einzuräumen.[2] Korrespondierend zu den vereinfachten Antragsmodalitäten für Kindererziehende wird in den ebenfalls neu eingefügten § 90 Abs. 3 S. 6 und 7 EStG, ein längerer Zeitraum für die Überprüfung der Förderberechtigung festgelegt. Werden die Kindererziehungszeiten für das jeweilige Kind nicht bis zur Vollendung des fünften Lebensjahres in der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet, hat die ZfA die Zulage zurückzufordern. Hat der Stpfl. die Anrechnung rechtzeitig beantragt, die Rentenversicherung aber nicht innerhalb der Ausschlussfrist hierüber entschieden, verlängert sich die Ausschlussfrist um drei Monate nach Kenntniserlangung der ZfA vom Erlass des Bescheids. Diese Verlängerung der Frist erscheint zwingend, da der Stpfl. keinen Einfluss auf die Bearbeitungsdauer seines Antrags beim Rentenversicherungsträger hat und dessen rechtskräftige Entscheidung abzuwarten ist (Rz. 70b), bevor eine endgültige Entscheidung über die Förderberechtigung getroffen wird.[3]

 

Rz. 70d

Die Neuregelung zielt auf eine möglichst weitgehende Vermeidung der Rückforderung von Zulagen ab. Dies kommt allen am Verfahren Beteiligten zugute, denn hierdurch wird unnötiger Aufwand vermieden und für die Zulageberechtigten wird die Gefahr einer Nichtförderung trotz Vorliegens der Voraussetzungen verringert.

[1] BT-Drs. 20/3879, 93.
[2] BT-Drs. 20/3879, 94.
[3] BT-Drs. 20/3879, 103.

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