Rz. 2

§ 103 EStG definiert den Zeitraum für die Bemessung der Mobilitätsprämie. Dies ist der Zeitraum, für den der Stpfl. eine Festsetzung des Prämienbescheids erhält. Der Bemessungszeitraum ist dabei das Kj. Die Mobilitätsprämie entsteht erst nach Ablauf des Kj., in dem der Anspruchsberechtigte die erste Tätigkeitsstätte aufsucht oder Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung durchgeführt hat.

Dabei ist die Festsetzung der Prämie für abweichende Zeiträume dem Wortlaut nach ausgeschlossen. Das Kj. ist selbst dann Bemessungszeitraum, wenn der Stpfl. nur während eines Teils des Kj. anspruchsberechtigt war.

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